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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 310/2010 vom 26.05.2010
Entwurf einer Bundesverordnung Oberflächengewässer
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 10.05.2010 zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern Stellung genommen. Der seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vorgelegte Diskussionsentwurf soll in erster Linie die EU-Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik in deutsches Recht umsetzen. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisherigen Länderregelungen zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der EU-Wasserrahmenrichtlinie in einheitliches Bundesrecht überführt werden. Zur Vorbereitung der Verordnung wurde bereits Ende 2008 ein Bund-Länder-Arbeitskreis eingerichtet (UQN). Die kommunalen Spitzenverbände waren bislang an diesem Arbeitskreis nicht beteiligt.
Der Diskussionsentwurf entspricht in weiten Teilen der im Jahr 2003 verabschiedeten Musterverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Diese Musterverordnung ist einheitlich in den Ländern umgesetzt worden. Laut BMU sollen nunmehr fachliche Klarstellungen, die aus dem Umsetzungsprozess der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultieren, in die neue Verordnung integriert werden. Hinzu kommen Ergänzungen im Bereich der Vorgaben an das Monitoring und die zu bewertenden Gewässerkomponenten ebenso wie Fragen zur Berücksichtigung von Anforderungen an die Nutzung von Oberflächengewässern für die Trinkwassergewinnung.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer Stellungnahme vom 10.5.2010 darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Diskussionsentwurf aus kommunaler Sicht derzeit nicht tragfähig ist.
Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist zu befürchten, dass bei Umsetzung des Diskussionsentwurfes umfangreiche Investitionen insbesondere für zusätzliche Abwassermaßnahmen erforderlich würden. Hinzu kommen erweiterte Überwachungspflichten, die ebenfalls erhebliche Kostenfolgen nach sich ziehen könnten.
Im Einzelnen ist Folgendes vorgetragen worden:
„…,
die kommunalen Spitzenverbände haben mit Verwunderung den o. g. Diskussionsentwurf zur Kenntnis genommen. Er enthält in § 7 in Verbindung mit der Anlage 4 a einen Regelungsansatz, der für die Kommunen mit erheblichen Konsequenzen verbunden wäre.
Die Konsequenzen ergäben sich aus den Anforderungen an Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen. In § 7 Abs. 2 wird vorgegeben, dass für alle Oberflächengewässer, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, einschließlich des Uferfiltrats, die Anforderungen der Anlage 2 der Trinkwasserverordnung gelten sollen. Wir können nicht nachvollziehen, warum diese Grenzwerte, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz beim Genuss des Lebensmittels Trinkwasser dienen, auf die Oberflächenwasserkörper übertragen werden sollen, zumal das UBA in seinem letzten Bericht über die Qualität der Trinkwasserversorgung deutlich gemacht hat, dass kein Handlungsbedarf besteht.
Noch bemerkenswerter ist allerdings, dass diese Arbeitsgruppe bei der Umsetzung der prioritären Stoffe in einem Katalog von Grenzwerten in Anhang 4a Medikamenteninhaltsstoffe einführt, die bisher EU-weit nicht gefordert werden. Dadurch sollen erstmalig Regelungen zu Spurenstoffen in einem Verordnungsentwurf verankert werden. Dabei gibt es weder eine breite gesellschaftliche Diskussion über den Umgang mit Spurenstoffen, noch eine bundesweite Abschätzung der Folgekosten für Länder und Kommunen bei Einführung dieser Grenzwerte.
Wir befürchten bei Einführung dieser Grenzwerte umfangreiche Investitionen für zusätzliche Abwassermaßnahmen (4. Reinigungsstufe). Solche weitreichenden Implikationen bedürften u. E. dringend einer fundierten Diskussion zwischen Bund, Ländern und Kommunen, bevor man derartige Grenzwerte in einer Verordnung fixiert.
Vor diesem Hintergrund bitten wir dringend um ein klärendes Fachgespräch in der Sache.
Mit freundlichen Grüßen“
Der StGB NRW wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 24-30 qu-ko