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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 146/2022 vom 28.03.2022
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Die Landesregierung beabsichtigt mittels des Entwurfs dieser Verordnung eine Erhöhung der Sätze der Verordnung pauschal um 50 %. Die Änderung der Aufwandsdeckungsverordnung wirkt sich unmittelbar auch auf die vergleichbaren Mittel für die Schwerbehindertenvertretung aus. § 96 Absatz 8 S. 1, 2.HS SGB IX erklärt die Kostenregelungen für Personalvertretungen für entsprechend anwendbar. Die Änderung der Verordnung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgen, da die Mittel nach den Vorgaben in Nummer 3 der Aufwandsdeckungsverordnung und den Verwaltungsvorschriften zum LPVG zum Jahresanfang in vollem Umfang den Personalräten zu Verfügung zu stellen sind.
§ 1 der Aufwandsdeckungsverordnung vom 25. Februar soll nach diesem Entwurf daher wie folgt geändert werden:
„Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit
1. bis zu 20 Beschäftigten auf 76,80 Euro (bisher: 51,20 Euro),
2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 115,05 Euro (bisher: 76,70 Euro),
3. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 115,05 Euro (bisher: 76,70 Euro) für die ersten 100
Beschäftigten zugleich 0,90 Euro (bisher: 0,60 Euro) für jeden weiteren Beschäftigten,
4. mehr als 1000 Beschäftigten auf 925,05 Euro (bisher: 616,70 Euro) für die ersten 1000
Beschäftigten zuzüglich 0,45 Euro (bisher: 0,30 Euro) für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens
jedoch auf 3 834,75 Euro (bisher: 2.556,50 Euro),
festgesetzt.“
§ 2 Satz 1 des Entwurfs der Verordnung lautet: „Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro (bisher: 25,60 Euro) je Mitglied“.
Die Geschäftsstelle geht von einer zeitnahen Entscheidung der Landesregierung aus.
Az.: 14.5.6-006