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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 320/2024 vom 28.05.2024
Entwurf einer Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten der Netze aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - Bundesnetzagentur
Mit Mitteilung Nr.800 vom 05.12.2023 hatten wir Sie über das Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur bundesweiten Verteilung von Netzkosten informiert. Die für Stromnetzentgelte zuständige Beschlusskammer 8 der BNetzA hat nun einen Beschlussentwurf zur Festlegung zur Verteilung der Mehrkosten veröffentlicht, die in Verteilernetzen mit besonders viel erneuerbarer Stromerzeugung entstehen.
Die BNetzA beabsichtigt, Netzbetreiber mit besonders hohen Kosten durch den Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung zu entlasten und alle Stromverbraucher an den Kosten zu beteiligen. Im Dezember 2023 hatte die BNetzA das Modell in einem Eckpunktepapier vorgestellt. Der DStGB hatte hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Diese können Sie im Intranet unter Fachinformation, Fachgebiete, Finanzen und Kommunalwirtschaft, öffentlicher Bereich herunterladen.
Nun führt die BNetzA eine zweite Konsultation durch, die der Vorbereitung für die endgültigen Entscheidung im Spätsommer 2024 dient. Die BNetzA beabsichtigt, im dritten Quartal 2024 die Festlegung zu erlassen. Die Entlastung soll dann zum 01.01.2025 wirken.
Wesentlicher Inhalt:
Die BNetzA sieht nach dem Beschlussentwurf weiterhin ein gestuftes Modell vor. Der erste Schritt ist die Ermittlung, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist. Hierzu legt die BNetzA eine Kennzahl fest. Diese setzt die ans Netz angeschlossene erneuerbare Erzeugungsleistung ins Verhältnis zur Verbrauchlast im Netzgebiet.
Neu gegenüber den ersten Eckpunkten ist, dass nunmehr auch die Rückspeisung aus nachgelagerten Netzen dritter Netzbetreiber in die Ermittlung der Kennzahl einbezogen wird. Das erhöht die individuellen Kennzahlen. Wenn diese Kennzahl eines Netzbetreibers den festzulegenden Schwellenwert von 2 überschreitet, kann die in einem zweiten Schritt ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden. Dabei hat die BNetzA jetzt einen Korrekturfaktor von 10% eingezogen, um eventuell verbleibende andere Faktoren zu erfassen. Es können also 90 Prozent der ermittelten Mehrkosten weitergegeben werden. In den betroffenen Regionen sinken die Netzentgelte.
Aktuell wären 26 Netzbetreiber in Zuständigkeit der BNetzA berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Bei den betroffenen Netzbetreibern würden die Netzentgelte um bis zu 39 Prozent sinken. Sie lägen damit meist unter und nur zum Teil noch leicht über dem Bundesdurchschnitt. Ein durchschnittlicher Haushalt (mit einem Stromverbrauch von 3.500 kWh/Jahr) in den begünstigten Netzgebieten spart dadurch bis zu 200 Euro im Jahr.
Die entlasteten Netzbetreiber erhalten in einem dritten Schritt einen finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung. Die Kosten hierfür werden über alle Stromverbraucher bundesweit gleichmäßig verteilt werden.
Konkret beabsichtigt die BNetzA, den Mechanismus nach § 19 StromNEV zu nutzen. Dieser bewirkt schon heute einen Ausgleich bestimmter Netzkosten zwischen allen Netznutzern. Die „§ 19-Umlage“ ist Bestandteil des Strompreises. Sie dient derzeit dazu, entgangene Erlöse eines Netzbetreibers auszugleichen, die entstehen, weil bestimmte Verbraucher ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen stehen damit laut BNetzA überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber. Der Aufschlag auf das Netzentgelt hätte in 2024 statt 0,403 ct/kWh 1,008 ct/kWh betragen. Dies bedeutet für einen durchschnittlichen Haushalt (3.500 kWh/a) zusätzliche Kosten von etwa 21 Euro pro Jahr. Zahlen für 2025 kann die BNetzA noch nicht nennen.
Az.: 28.6.10-004/001