Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 134/1997 vom 05.03.1997

Entwurf einer Lizenz- und Frequenzgebührenverordnung

Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation hat den kommunalen Spitzenverbänden den Entwurf einer Lizenz- und Frequenzgebührenverordnung zugeleitet. Mit Schreiben vom 07.02.1997 hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände wie folgt Stellung genommen:

"Das Ziel, mehr Wettbewerb im Telekommunikationssektor zu ermöglichen und zu fördern, kann mit den in dem Entwurf vorgesehenen Gebührenregelungen zum Erwerb einer Telekommunikationslizenz unseres Erachtens nicht erreicht werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Zur Höhe der Lizenzgebühren ist festzustellen:

Den aus unserer Sicht nach wie vor berechtigten Forderungen der Kommunen nach einem Entgelt für die Benutzung öffentlicher Wege wurde seitens des Gesetzgebers im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Telekommunikationsgesetz nicht Rechnung getragen. Vielmehr wurde den Kommunen entgegengehalten, sie würden dadurch den Markteintritt neuer Telekommunikationsunternehmen erschweren und somit die Entfaltung eines echten Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich behindern. Des weiteren wurde seitens der Politik argumentiert, zusätzliche auf die TK-Unternehmen zukommende Kosten würden unweigerlich dem Endverbraucher zugeschlagen und somit von den Unternehmen auf die Bürgerinnen und Bürger abgewälzt werden. Von alledem ist nunmehr offensichtlich nicht mehr die Rede, wenn es darum geht, daß der Bund Nutznießer finanzieller Forderungen ist, selbst wenn sich diese auf ein Vielfaches dessen belaufen, was die Kommunen nach einem langfristig angelegten Stufenplan in der Endphase erzielen wollten. Während die Kommunen dabei ihr ohnehin knappes Gut, nämlich Raum für Kabeltrassen, zur Verfügung stellen (müssen), stellt sich die Frage, worin die "Gegenleistung" des Bundes für die Gebührenerhebung liegt. Die Festlegung der Gebührenhöhe, wie sie der Entwurf vorsieht, ist mehr oder weniger willkürlich; der Prüf- und Verwaltungsaufwand zur Erteilung einer Lizenz für ein lokal begrenztes Gebiet dürfte dem für eine bundesweite Lizenz vergleichbar sein, das zu entrichtende Entgelt hierfür ist aber exorbitant unterschiedlich.

Zu der vorgesehenen Pauschalierung bei der Behandlung der Antragsteller ist zu bemerken:

Die pauschale Erhebung einer Lizenzgebühr, unabhängig davon, ob es sich um ein großes Unternehmen, das bundesweit tätig werden möchte, handelt oder um ein räumlich begrenzt agierendes Unternehmen, führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Kleinräumig agierende Telekommunikationsunternehmen haben es ungleich schwerer, für beispielsweise 1 Mio. Einwohner die in ihrem Lizenzgebiet anfallenden Lizenzgebühren aufzubringen als bundesweit agierende Großunternehmen, die in aller Regel über entsprechende finanzielle Mittel verfügen, die horrenden Lizenzgebühren zu begleichen. Da regionale/lokale Telekommunikationsanbieter sich unter anderem darauf spezialisieren werden, insbesondere Nischenangebote auszufüllen, zu denen die großen Unternehmen nicht oder nur ungern in der Lage sind, die Umsätze sich aber möglicherweise im bescheidenen Rahmen von zunächst vielleicht einigen 100.000 DM abspielen werden, und ein "return of investment" frühestens mittelfristig zu erwarten ist, würden die Startbedingungen für die kleineren und mittleren Unternehmen erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, wenn sie sogleich mit einer hohen Anfangshypothek aufgrund der Lizenzgebühren an den Start gehen müßten. Auch steht die hohe Einwohnerzahl eines Ballungsraumes in keinem Verhältnis zu den potentiellen Kunden, die von einem neu in den Markt eintretenden regionalen/lokalen TK-Unternehmen realistischerweise in naher Zukunft überhaupt auf alternative (in aller Regel erst noch zu errichtende ) Netze angeschlossen werden können. Eine Verzerrung zugunsten der großen Telekommunikationsanbieter darf aufgrund der Lizenzgebühren, die keinerlei Differenzierung zwischen den unterschiedlich großen Netzanbietern vorsehen, jedoch nicht stattfinden, so daß hier aus unserer Sicht zumindest über ein zeitliches Stufenmodell, wenn nicht über eine in der Höhe unterschiedliche Gebührenregelung nachgedacht werden muß.

Bei der Festsetzung der Lizenzgebühren sollte auch nicht aus dem Auge verloren werden, daß ggfs. noch ein Entgelt für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege fällig werden könnte, wenn eine entsprechende Rechtslage geschaffen ist, die sich die Kommunen auf dem Wege einer Verfassungsklage leider erst noch erkämpfen müssen."

Az.: III/2 760-01 SA

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