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StGB NRW-Mitteilung 678/2000 vom 05.12.2000
Entwurf einer neuen Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat dem Bundesrat den Entwurf einer Tierschutz-Hundeverordnung vorgelegt (Drucksache 580/00). Diese soll die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6.6.1974 ersetzen. Neben der Umsetzung von neueren Erkenntnissen über die tierschutzgerechte Haltung von Hunden nutzt die Bundesregierung damit auch das Verbot der Qualzüchtung (§ 11 b Tierschutzgesetz) als Instrument zu Bekämpfung sog. Kampfhunde. Die Bundesregierung erwartet, dass für die Länder und Gemeinden bei in etwa gleichbleibendem Vollzugsaufwand sich der Vollzug durch präzise Mindestanforderungen an jede Hundehaltung erleichtert. Für Diensthunde sei nicht mit zusätzlichen Investitionskosten zu rechnen.
Nach § 11 b Abs. 2 a Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Durch § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung soll auf Grund § 11 b Abs. 5 Tierschutzgesetz definiert werden, dass eine Aggressionssteigerung im Sinne der § 11 b Abs. 2 Tierschutzgesetz bei Hunden vorliegt, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Kreuzungen von Hunden mit anderen Caniden (Wölfe, Schakale, Füchse etc.) liegt immer eine verbotene Aggressionssteigerung vor. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen, sofern dies nicht im Einzelfall auf Grund eines Wesenstests ausgeschlossen wird.
Dem Begründungstext zufolge leiden Hunde, die erblich bedingt ein übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen, darunter, dass sie anderen Hunden gegenüber kein artgemäßes Sozialverhalten zeigen können. Sie gefährden darüber hinaus Leben und Gesundheit von Hunden, die auf das übersteigert aggressive Verhalten artgemäß durch Unterwerfungsgesten reagieren. Besonders ausgeprägt sei dies bei den ausdrücklich genannten Hunderassen. Sofern in einem Wesenstest bestätigt wird, dass der Hund ein übersteigertes Aggressionsverhalten aufweist und damit gerechnet werden muss, dass auch die Nachkommen entsprechende Verhaltensstörungen aufweisen werden, kann nach § 11 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes die Unfruchtbarmachung angeordnet werden.
Die Verordnung enthält darüber hinaus Vorschriften für die Haltung aller Haushunde. Diese betreffen allgemeine Anforderungen (Auslauf, Betreuung, Gruppenhaltung, Welpenhaltung), Anforderung an das Halten im Freien, in Räumen, an die Zwingerhaltung und an die Anbindehaltung sowie Vorschriften über Fütterung und Pflege, Haltungs- und Ausstellungsverbote sowie Ordnungswidrigkeiten. Das Halten und Ausstellen kupierter Hunde wird künftig verboten. Für die überwiegende Zwingerhaltung werden neu abgestufte Mindestgrößen vorgesehen. Insofern geht der Entwurf über den Regelungsbestand der Verordnung von 1974 deutlich hinaus.
Quelle: DStGB Aktuell
Az.: I/2 105-00