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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 656/2020 vom 12.10.2020
Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
Die Zuweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach § 12a AufenthG ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der nachhaltigen Integration der betroffenen Personen. Das Verfahren wird durch die Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) konkretisiert. Aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW) vom 4. September 2018 (Az. 18 A 256/18), nach dem Teile der AWoV unwirksam sind, besteht insoweit jedoch Novellierungsbedarf. Die Entscheidung des OVG wird daher vom Land zum Anlass genommen, nicht nur die Regelung zur bestätigenden Zuweisung zu überarbeiten, sondern die Vorgaben der AWoV umfassend in einen Erlass zu überführen. Eine grundlegende Abkehr vom bisherigen Konzept der Wohnsitzzuweisung ist dabei nicht beabsichtigt. Der Entwurf kann im Mitgliederbereich unter Fachinformationen -Fachgebiete -Recht, Personal, Organisation -Ausländerrecht, Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung und zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen abgerufen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände haben gegenüber der Landesregierung zu diesem Entwurf inhaltlich folgende Ausführungen gemacht: „Wir bekräftigen Ihren Hinweis, dass die Zuweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach § 12a AufenthG ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der nachhaltigen Integration der betroffenen Personen ist. Die Regelungen der AWoV zur Umsetzung einer Wohnsitzregelung in NRW haben sich bewährt. Einer Aufhebung der AWoV mit einer gleichzeitigen Überführung in einen Erlass haben wir insoweit nichts entgegenzuhalten, sofern die Regelungen der AWoV inhaltsgleich übernommen werden. Insbesondere der in der AWoV festgeschriebene Zuweisungs-Schlüssel ist beizubehalten. Die Berücksichtigung der Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie der EU-Binnen-Zuwanderung halten wir nach wie vor für geboten.“
Az.: 16.1.4.2-006/001