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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 419/1996 vom 20.08.1996
Entwurf eines 3. Änderungsvertrages der DSD-GmbH
I. In den Mitteilungen des NWStGB vom 20.09.1995 (lfde Nr. 464) und 20.01.1996 (lfde Nr. 48) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß die DSD-GmbH einen von ihr ausge-arbeiteten 3. Änderungsvertrag zum ursprünglichen Leistungsvertrag vorgelegt hat. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, daß die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit dem VKU und dem VKS eine Arbeitsgruppe "DSD" eingerichtet hat, die mit der DSD-GmbH Verhandlungen über den 3. Änderungsvertrag führt. Es wurde von der Arbeitsgruppe "DSD" zunächst die Empfehlung ausgegeben, den 3. Änderungsvertrag vorerst nicht abzuschließen, weil die von den kommunalen Leistungsvertragspartnern durchweg langfristig abgeschlossenen Leistungsverträge mit der DSD GmbH weiterhin Gültigkeit haben und aus kommunaler Sicht keine Notwendigkeit besteht, den von der DSD GmbH erarbeiteten 3. Änderungsvertrag in der vorgelegten Fassung abzuschließen. Erforderlich sei lediglich, anstelle der von der EU-Kommission beanstandeten Regelung der sog. "Schnittstelle Null" eine jeweils auf einzelne Fraktionen bezogene Vereinbarung darüber zu treffen, ob die kommunalen Leistungs-vertragspartner die Eigenvermarktung oder die Vermarktung durch die bisherigen Garantie-geber wählen.
II. Zwischenzeitlich sind nach weiteren Beratungen in der Arbeitsgruppe "DSD" zwei Prüfungsansätze weiter verfolgt worden:
1.Rechtsanwalt Krasky (Bonn) ist von einigen Städten gebeten worden, ein Gutachten zur Frage des Risikos einer Kündigung der Leistungsverträge durch die DSD-GmbH insbesondere wegen Nichterreichung von Quoten zu erstatten.
Rechtsanwalt Krasky ist unter Würdigung der ihm vorliegenden Vertragstexte zu dem Ergebnis gekommen, daß die DSD-GmbH allein auf Grund der Nichterfüllung von Quoten nicht zur fristlosen Kündigung des Leistungsvertrages berechtigt wäre, weil die Entsorger nach § 2 Abs. 1 des Leistungsvertrages zwar das System durch technische und organisatorische Vorkehrungen ihrer Wahl so zu gestalten und zu betreiben hätten, daß die Erfassungs- und Sortierquoten erreicht werden können, jedoch keiner Rechtspflicht unterlägen, die Quoten vollständig zu erreichen.
Vertragsänderungen, die darauf gerichtet sind, die Leistungsentgelte bei Quotenunterschreitung herabzusetzen, werden nach diesem Gutachten sowohl nach deutschem Recht (AGB-Gesetz) als auch nach europäischem Kartellrecht (Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 86 EGV) als in erheblichem Maße rechtlich bedenklich beurteilt.
2.Im Auftrag und in Abstimmung mit der kommunalen Arbeitsgruppe "DSD" hat ein Mitglied der Arbeitsgruppe mit dem Ziel eines "Pilotabschlusses" Verhandlungen mit der DSD- GmbH über den 3. Änderungsvertrag geführt.
Die wichtigsten Eckpunkte des dabei erzielten Verhandlungsergebnisses (wobei es bis heute zu einem Vertragabschluß nicht gekommen ist) lassen sich wie folgt umreißen:
- DSD ist bereit, in einer dem Vertrag vorangestellten Präambel die ordnungsgemäße Verwertung und eine intensive Öffentlichkeitsarbeit als Vertragspflicht und notwendige Vorbedingung zum Erreichen der Quoten anzuerkennen und sich zu verpflichten, ausreichende finanzielle Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit einzusetzen.
- Der Betrag von 1,25 DM/t muß bei Eigenvermarktung weiterhin an DSD gezahlt werden, jedoch läßt DSD einen kommunalen Pool beim Nachweisverfahren zu, der zu Kostensenkungen bei der Verwertung führen kann.
- DSD bietet für einen Übergangszeitraum für kommunale Partner eine verbesserte Preis-/Mengenstaffel mit einem höherem Fixanteil an, der die Preisuntergrenzung bei Nichterfüllung der Quoten abfedert.
- DSD bietet an, auf Pönalen bei einzelnen Fraktionen zu verzichten, wenn die stoffliche Verwertung durch den jeweiligen Landesumweltminister nicht mehr in dem bisherigen Umfang gefordert wird.
- DSD erkennt auch Wertstoffmengen bei der Quote an, die auf andere Art und Weise (MVA, Vorbehandlungsanlagen auf Deponien) erfaßt werden, sofern sie einer Verwertung zugeführt werden und die Landesumweltminister dies bei der Freistellungserklärung berücksichtigen.
- DSD bietet an, durch einen Briefwechsel festzulegen, daß auf eine Kündigung des Leistungsvertrages solange verzichtet wird, wie die Landesumweltminister die Freistellung erteilen und eine Quotenverbesserung beim Vertragspartner erkennbar ist.
- DSD verzichtet bei Kommunen auf die Sicherheitsleistung bei der Eigenverwertung.
- DSD ist bereit, bei der Preisgleitung den Fix-Anteil von 25 % zu modifizieren, sofern der einzelne Entsorger individuelle Abweichungen nachweisen kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß keine Verpflichtung zum Abschluß des 3. Änderungsvertrages besteht. Die DSD-GmbH versucht mit dem 3. Änderungsvertrag vielmehr, offensichtliche Fehlentwicklungen auf Kosten der Vertragspartner zu korrigieren, wobei im Vergleich mit der derzeitigen Vertragssituation wirtschaftlich eine deutliche Verschlechterung eintritt.
Die Arbeitsgruppe "DSD" sieht sich von daher nicht veranlaßt, eine generelle Bewertung des Verhandlungsergebnisses abzugeben, sondern ist grundsätzlich nach wie vor der Ansicht, daß es nur einer Neuregelung der sog. Schnittstelle Null bedarf, wozu beispiels-weise die Abgabe der Erklärung genügen würde, daß es bei der Vermarktung durch die bisherigen Garantiegeber bleiben soll.
Die Bewertung des Verhandlungsergebnisses und die Entscheidung über den Abschluß des 3. Änderungsvertrages in der nunmehr vorliegenden Fassung sollte jeder Vertragspartner unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragssitution und den örtlichen Verhältnissen treffen.
III. Selbstverständlich sind die kommunalen Spitzenverbände zusammen mit VKS und VKU auch weiterhin bereit, mit der DSD GmbH ohne Zeitdruck über Eckpunkte einer Weiter-entwicklung der Leistungsverträge auf partnerschaftlicher Basis zu verhandeln. Derartige Verhandlungen sollten zweckmäßigerweise nach wie vor von der o. a. Arbeitsgruppe "DSD" geführt werden.
Az.: IV/2 32-16-10 qu/gt