Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 153/2005 vom 18.02.2005

Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) vorgestellt

Die Regierungskoalitionsfraktionen haben den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vorgestellt. Damit sollen drei EU-Antidiskriminierungsrichtlinien durch ein einheitliches Gesetz für alle Diskriminierungsmerkmale umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf steht auf der Website des Bundesjustizministeriums www.bmj.bund.de zum Download zur Verfügung. Das Gesetz würde in der vorgeschlagenen Form keineswegs nur den Personalbereich betreffen. In den „ethnischen Diskriminierungsschutz“ sind fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs einbezogen: „Massengeschäfte“ mit standardisierten Dienstleistungen gibt es auch im kommunalen Bereich, etwa in der Wohnungswirtschaft oder in anderen Bereichen der kommunalen Wirtschaft. Nach einer ersten Übersicht wird deutlich, dass der Entwurf der DStGB-Forderung nach einer konkreten, nachvollziehbaren Gesetzesfolgenabschätzung nicht gerecht wird und dass er über die bloße Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinien hinausgeht. Hierzu sei auf den Beschluss der 17. Sitzung des Rechts- und Verfassungsausschusses des DStGB vom 7./8. Mai 2002 hinweisen, dem damals noch nicht der heutige Fraktionsentwurf, wohl aber ein vorläufiger Diskussionsentwurf sowie die umzusetzenden EU-Antidiskriminierungsrichtlinien vorlagen.

Der Gesetzentwurf verbietet nicht nur Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft, sondern auch wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen des Alters, wegen Behinderung oder der sexuellen Identität. Abgesehen von der Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft gelten die Vorschriften für besonders augenfällige Benachteiligungen, nämlich dort, wo Verträge üblicherweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden, oder wo das Ansehen der Person eine untergeordnete Rolle spielt. So gilt der Diskriminierungsschutz im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen.

Vom Diskriminierungsschutz ausgenommen ist der private Nähebereich. Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zulässig.

Quelle: DStGB aktuell 0405 vom 28.01.2005




Az.: I/2 042-05-27

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