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StGB NRW-Mitteilung 211/2017 vom 01.03.2017
Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchsetzung der Ausreisepflicht
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf sollen erste Maßnahmen aus der Verabredung von Bund und Ländern zur Verbesserung der Rückkehrpflicht abgelehnter Asylbewerber umgesetzt werden. Mit dem Gesetz soll unter anderem die Abschiebungshaft für Ausreisepflichtige erweitert werden, von denen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen.
Die zulässige Höchstdauer des Ausreisgewahrsams soll auf 10 Tage verlängert werden. Darüber hinaus soll gesetzlich klargestellt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebenso wie bereits die Ausländerbehörden, zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden, Datenträger herausverlangen und auswerten können. Schließlich sollen die Länder gesetzlich ermächtigt werden, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Reglungen vor:
- Die Abschiebungshaft wird für Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.
- Die aufenthaltsrechtliche Überwachung von ausreisepflichtigen Ausländern bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses beziehungsweise aus Gründen der inneren Sicherheit wird erweitert.
- Es wird die Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete eingeführt, die ihre Rückführung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beendigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben.
- Die einmonatige Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung wird für diese Personengruppe abgeschafft.
- Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird auf zehn Tage verlängert.
- Ausländische Reisepapiere dürfen künftig auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen einbehalten werden.
- Es wird gesetzlich klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf.
- Die Jugendämter werden verpflichtet, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen.
- Es wird eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge — ebenso wie bereits die Ausländerbehörden — zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann.
- Die Länder werden gesetzlich ermächtigt, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern.
Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere wird es aber darauf ankommen, dass rückkehrpflichtige Asylbewerber gar nicht erst auf die Kommunen verteilt, sondern zentral untergebracht und von dort zurückgeführt werden. Darüber hinaus muss auch die freiwillige Rückkehr Ausreisepflichtiger weiter unterstützt werden. Es ist zu begrüßen, dass der Bund zusätzlich 40 Mio. Euro für Rückkehrprogramme und 50 Mio. Euro für ihre Integrationsprogramme einsetzen will. (Quelle: DStGB Aktuell 0817 vom 24.02.2017)
Az.: 16.1.2