Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 586/2004 vom 22.07.2004

Entwurf eines Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf für ein Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Stand: 9.7.2004) vorgelegt. Der Entwurf mit Begründung kann im Internet unter der Internet-Adresse www.bmu.de ausgedruckt werden. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat mit Schreiben vom 19.7.2004 an den Deutschen Städte- und Gemeindebund darum gebeten, bei der Stellungnahme zu dem Entwurf darauf hinzuweisen, dass der Entwurf aus kommunaler Sicht zurzeit keine Zustimmung finden kann, weil durch ihn die Produktverantwortung der Hersteller (§§ 22 ff. KrW-/AbfG) nicht konsequent umgesetzt wird.

Der Gesetzentwurf beinhaltet keine komplette Übernahme der Kosten durch die Hersteller der Elektrogeräte, d.h. kein Vollkostenprinzip. Vielmehr werden die Sammlungs- und Sortierungskosten den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufgebürdet, weil die Hersteller erst ab der sog. „Übergabestelle“ des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Kosten für die Sammlung, Verwertung, Beseitigung der Altgeräte übernehmen müssen. Dabei wird die in der EU-Richtlinie 2002/95/EG unscharfe Formulierung genutzt, dass die Hersteller mindestens die Kosten ab der Übergabestelle zu tragen haben.

Damit steht zu erwarten, dass Abfallgebühren ansteigen werden, weil den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zusätzliche Einsammlungs- und Transportkosten für Elektro-Altgeräte sowie Kosten für die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen und den Betrieb von sog. Übergabestellen an die Hersteller (eingerichtet mit 6 Containern) entstehen werden. Diese fehlende Kostenneutralität für die Städte, Gemeinden und Landkreise ist nicht akzeptabel, zumal eine konsequente Produktverantwortung der Hersteller auch eine kostenmäßige Beteiligung an den Sammlungs- ,Sortierungskosten und Kosten zur Information der privaten Haushaltungen erfordert. Diese finanzielle Beteiligung könnte etwa über ein Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr erfolgen, welches an die Kommunen gezahlt wird. Nur auf dieser Grundlage kann auch gewährleistet werden, dass derjenige der viele Elektro- und Elektronikgeräte kauft und benutzt über den Verkaufspreis die Sammlungs-, Sortierungs- und Entsorgungskosten verursachergerecht angelastet bekommt.

Hinzu kommt, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 3 ElektroG-Entwurf bei der Anlieferung von Altgeräten an einer Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von den Besitzern von Altgeräten kein Entgelt erhoben werden darf. Diese Regelung ist abzulehnen, weil sie verfassungsrechtlich und kommunalabgabenrechtlich unzulässig ist. Zum einen kann der Bund in einer Bundes-Rechtsverordnung nicht regeln, dass eine Leistung der kommunalen Abfallentsorgung unentgeltlich ist, weil hierdurch in die gesetzgeberischen Länderkompetenzen eingegriffen wird. Denn das Recht der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (hier: die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung) und das kommunale (Abfall-)gebührenrecht fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Auch die in der Verordnungs-Begründung nunmehr enthaltene Aussage, dass lediglich der unmittelbare, tatsächliche Akt der Übergabe unentgeltlich sein soll, vermag die vorstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auszuräumen. Es muss sichergestellt sein, dass eine Refinanzierung der Erfassungs-, Beförderungs- und Bereitstellungskosten über die Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß nicht ausgeschlossen ist. Zudem darf nicht das Prozessrisiko hervorgerufen werden, dass die Kosten für die Erfassung der Altgeräte über allgemeine Haushaltmittel der Kommunen finanziert werden müssen.

Außerdem sollen nach § 9 Abs. 2 ElektroG-Entwurf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die privaten Haushaltungen unter anderem über ihre nach § 9 Abs. 1 ElektroG-Entwurf bestehende Pflicht informieren, Elektro-Altgeräte einer vom Siedlungsabfall unsortierten getrennten Erfassung zuzuführen. Auch diese Informationspflicht ist abzulehnen, wenn nicht zeitgleich durch die Hersteller ein Pauschalentgelt pro Einwohner/Jahr für die Abfallberatung zur Entsorgung von alten Elektrogeräten an die Kommunen gezahlt wird.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.








Az.: Az.: II/2 31-02 qu/qu

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