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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 565/2014 vom 27.08.2014
Entwurf eines Elektromobilitätsgesetzes des Bundes
Die Bundesregierung hat den Entwurf zu einem „Elektromobilitätsgesetz“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz sollen Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, am Straßenverkehr ermöglicht werden, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere von klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
Wer ein im Gesetz näher definiertes E-Fahrzeug führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bevorrechtigungen sind insbesondere möglich für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten Straßenteilen (u.a. Bus-Sonderspuren), durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten sowie im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken.
Die kommunalen Spitzenverbände haben in einer gemeinsamen Stellungnahme grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfes begrüßt. Sie plädieren allerdings dafür, dass die kommunalen Straßenverkehrsbehörden die Einführung bestimmter Bevorrechtigungen aufgrund verkehrs- und stadtentwicklungspolitischer Grundsätze regulieren können sollten, und nicht lediglich in Bezug auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Diese Feststellung ist der Bundesvereinigung wichtig, weil es eine Reihe von Kommunen gibt, in denen die Diskussion über die Nutzung verkehrspolitischer Instrumente für eine geordnete Stadtentwicklung bislang darauf ausgerichtet ist, den motorisierten Individualverkehr wegen des mit ihm verbundenen Platzbedarfes zugunsten platzsparender nicht motorisierter Verkehrssysteme (Nahmobilität) oder des öffentlichen Personennahverkehrs nicht zusätzlich zu fördern.
Die Freigabe von Busspuren für elektrisch betriebene Fahrzeuge wird von den kommunalen Spitzenverbänden eher kritisch gesehen, weil sie den Bemühungen, den öffentlichen Nahverkehr zu beschleunigen, zuwiderlaufen könnte. Nur Busse, Taxen und Krankentransporte verfügen derzeit über die erforderlichen technischen Einrichtungen, um Vorrangschaltungen für Lichtsignalanlagen zu bedienen. Außerdem könnte die Freigabe für weitere Fahrzeuge auch viele Fahrer nicht bevorrechtigter Fahrzeuge zu einer Nutzung der Sonderstreifen verleiten, ohne dass sich dies trotz Kennzeichnungspflicht im fließenden Verkehr durch Kontrollen wirksam verhindern ließe.
Die Förderung von Benutzungsvorteilen für E-Kfz bei der Abwicklung des ruhenden Verkehrs wird begrüßt. Um auch hier den bestehenden Parkraumkonzepten der Kommunen Rechnung zu tragen, soll nach dem Petitum der Kommunalen Spitzenverbände auch über die Einführung von Parkgebührenbefreiungen oder -ermäßigungen durch die kommunale Ebene selbst entschieden werden.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßt, dass mit dem Vorhaben zur Förderung der Elektromobilität durch die Einräumung von Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr auch eine eindeutige Kennzeichnung der bevorrechtigten Fahrzeuge (E-Kennzeichen) vorgenommen werden soll. Erst eine eindeutige Kennzeichnung ermögliche es, den im Wesentlichen bei den Kommunen anfallenden Aufwand für die Kontrolle der Einhaltung der neuen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Grenzen zu halten und eine sinnvolle Kontrolle durchzuführen.
Die vorgesehene Differenzierung bei der Kennzeichnung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zwischen inländischen Fahrzeugen, die durch ein E-Kennzeichen gekennzeichnet werden sollen, und ausländischen Fahrzeugen, die durch eine Plakette gekennzeichnet werden sollen, wird von kommunaler Seite abgelehnt. Eine einheitliche Kennzeichnungsmethode würde vielmehr dazu beitragen, bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Angesichts der vorgesehenen Befristung des Elektromobilitätsgesetzes sprechen sich die Kommunen gegen die Einführung einer neuen Kennzeichenart aus und plädieren für die einfachere und kostengünstigere Kennzeichnung durch eine Plakette.
Az.: III/1 154-50