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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 520/2004 vom 21.06.2004
Entwurf für neues Landeswassergesetz
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 hat das Umweltministerium NRW den kommunalen Spitzenverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen den Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW (Stand: 14. Mai 2004) übersandt. Bis Ende Dezember 2003 hätte das Land NRW die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) durch eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW in nordrhein-westfälisches Recht umsetzen müssen. Der Gesetzentwurf umfasst 116 Seiten und befindet sich zurzeit in der Abstimmungsphase unter den Landesministerien. Eine Stellungnahme ist seitens der kommunalen Spitzenverbände bis zum 2. Juli 2004 erbeten worden. Der Gesetzentwurf ist mit Schnellbrief vom 11.6.2004 den Städten und Gemeinden mit 4 Anlage-Dateien zur Verfügung gestellt worden.
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Die EU-WRRL hat vor allem den Schutz und die Verbesserung aquatischer Ökosysteme sowie des Grundwassers zum Ziel. Zudem soll eine nachhaltige Nutzung der Wasservorräte gefördert werden. Einhergehen soll damit eine Bestandsaufnahme des Zustandes der Flüsse, Bäche und Seen. Daraus sollen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme entstehen, die eine hohe Gewässergüte sicherstellen. Der Städte- und Gemeindebund fordert, dass die Umsetzung der EU-WRRL für die Städte und Gemeinden kostenneutral erfolgen muss. In der jetzigen Fassung des Entwurfs ist dies nicht der Fall.
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Grundsätzlich kann zu dem vorliegenden Entwurf (Stand: 14. Mai 2004) zurzeit folgendes
angemerkt werden:
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Die Vorgaben der EU-WRRL sind nach Auffassung der Geschäftsstelle auf der Grundlage des Düsseldorfer Signals der Landesregierung in NRW 1: 1 umzusetzen. Insbesondere ist nicht nur bei der Umsetzung, sondern auch bei der bis Ende 2004 abzuschließenden Bestandsaufnahme der Gewässergüte in NRW ein ständiger Abgleich mit den anderen Bundesländern, insbesondere den angrenzenden Bundesländern, sowie den anderen EU-Staaten (vor allem Niederlande, Belgien) unverzichtbar. Über die Ergebnisse sind der Landtag NRW und die kommunalen Spitzenverbände zu unterrichten, damit nachvollzogen werden kann, dass ein einheitlicher Vollzug in Europa und in Deutschland gewährleistet ist.
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Die Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist für die Städte und Gemeinden kosten-neutral durchzuführen. Eine weitere Kostenbelastung der Städte und Gemeinden ohne vollen finanziellen Ausgleich des Landes NRW ist nicht hinnehmbar. Dieses folgt zwingend aus dem strikten verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip, das der Landtag NRW im Juni 2004 beschlossen hat. Neue aus ökologischen Gründen eingeführte Pflichten und Standards müssen als Aufgaben des Landes ausgestaltet werden und sowohl personell als auch finanziell vom Land und seinen Behörden durchgeführt werden.
Der Entwurf zum LWG NRW enthält gegenwärtig entgegen den Beschlüssen der Landesregierung und des Landtags zur Entbürokratisierung und zur Verwaltungsvereinfachung neue arbeits- und kostenintensive Vorschriften (z.B. einen Wasserversorgungsplan, ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung), die von der EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht gefordert werden. Außerdem enthält der Entwurf in § 53 c Satz 3 die gesetzliche Maßgabe, bei der Bemessung der Abwassergebühr wirksame Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser und zur Regenwassernutzung zu schaffen. Eine solche Regelung ist abzulehnen, weil mit dem Wasserentnahmeentgelt-Gesetz (GVBl. NRW 2004, S. 31) bereits ein wirksamer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wassergesetz worden ist, da sich die Frischwassergebühren durch das Wasserentnahmeentgelt-Gesetz weiter erhöht haben. Weitergehender Regelungen im LWG NRW bedarf es daher nicht mehr. Im Übrigen hat es jeder gebührenpflichtige Benutzer selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein, wie oft und lange er badet oder duscht und wie oft er seine Wäsche wäscht.
Vor diesem Hintergrund fordert die Geschäftsstelle insgesamt, dass die LWG-Novelle keine zusätzliche Bürokratie und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen darf. Vielmehr sind die bestehenden Regelungen mit dem Ziel zu überprüfen, Verwaltungs-vereinfachung herbeizuführen.
Der Gesetzentwurf beinhaltet darüber hinaus im Wesentlichen folgende Schwerpunkte:
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- Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) (§§ 2 a ff. LWG NW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Bereich der Trinkwasserversorgung (§§ 47ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Bereich der Abwasserbeseitigung (§§ 51ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungs- und Neuregelungen im Bereich der Gewässerunterhaltung (§§ 90ff. LWG NRW
- Anpassungsregelungen beim Ausgleich der Wasserführung und dem Gewässerausbau (§§ 87, 100ff. LWG NRW-Entwurf)
- Anpassungsregelungen im Hochwasser- und Deichschutz (§§ 107ff. LWG NRW-Entwurf).
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Die Umsetzung der EU-WRRL wird zusammenhängend an einer Stelle im Landeswassergesetz (§ 2 a ff. LWG NRW-Entwurf) durchgeführt. Durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext wird gewährleistet werden, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können. In § 2 b LWG NRW-Entwurf werden als Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser festgelegt. Als Frist zur Erreichung der in § 2 c LWG NRW-Entwurf genannten Bewirtschaftungsziele wird der 22.12.2015 bestimmt.
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Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne werden für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2 b genannten Flußgebietseinheiten durch die oberste Wasserbehörde aufgestellt (§ 2 d LWG NRW-Entwurf). Dieses ist konsequent, zumal die abschließende Festlegung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine (landes)staatliche Aufgabe ist und deshalb auch allein das Land kostentragungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine effiziente Aufgabenwahrnehmung eine Bündelung bei den Bezirksregierungen. Neue Sonderverwaltungen sind nicht erforderlich.
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Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind aber nicht nur die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzverbände, die betroffenen Wasserverbände sowie die betroffenen Regionalräte zu beteiligen (§ 2 d Abs. 1 LWG NRW-Entwurf). Vielmehr ist auch eine Beteiligung der Kommunen als Gewässerunterhaltungspflichtige unverzichtbar, so dass auch ihre Beteiligung in das Gesetz aufzunehmen ist. Im Übrigen ist eine zu kleinräumige Einteilung der Wasserkörper zu vermeiden. Mit Blick auf den Abschluss der Bestandsaufnahme bis Ende 2004 ist eine Abstimmung innerhalb der jeweiligen Flussgebietseinheiten (z.B. beim Rhein u.a. mit Rheinland-Pfalz und den Niederlanden) unverzichtbar. Zusätzlich sind der Landtag NRW und die kommunalen Spitzenverbände zu unterrichten und zu beteiligen.
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Az.: II/2 24-10