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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 699/2007 vom 19.10.2007
Entwurf Landeswassergesetz NRW und Abwassergebühr
Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die §§ 53 und § 53 c LWG NRW Folgendes vorgetragen:
1. Zu § 53 Abs. 1 (Pflicht zur Abwasserbeseitigung)
Mit der Aufhebung des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Landeswassergesetz NRW wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kleinkläranlagen seit jeher von der unteren Wasserbehörde überwacht werden und auch erforderlichenfalls Sanierungsverfügungen von der unteren Wasserbehörde erlassen werden. Schon vor diesem Hintergrund machte es in der Vergangenheit keinen Sinn, den abwasserbeseitigungspflichtigen Städten und Gemeinden zusätzlich die Pflicht aufzuerlegen, Kleinkläranlagen zu überwachen, zumal diese Sanierungsverfügungen ohnehin nicht erlassen konnten.
Nach § 53 Abs. 1 a Satz 6 (neu) kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der im Abwasserbeseitigungskonzept dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten beanstandet wird.
Die hier getroffene Frist ist zu lang und muss auf 3 Monate verkürzt werden, weil anderenfalls unnötige zeitliche Verzögerungen auftreten können, da Tiefbauarbeiten grundsätzlich durch öffentliche Ausschreibung vergeben werden müssen. Außerdem muss im Gesetz klargestellt werden, wann die Frist zu laufen beginnt, damit die Gemeinde einen Nachweis darüber hat, dass ihr Abwasserbeseitigungskonzept nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten unbeanstandet ist. Dieses ist insbesondere für die Beantragung von Förderungsmaßnahmen nach dem „Investitionsprogramm Abwasser“ wichtig, weil hier unter anderem ein gültiges und nicht beanstandetes Abwasserbeseitigungskonzept in einigen Förderungsbereichen Voraussetzung für eine Förderung ist. Deshalb schlagen wir vor, § 53 Abs. 1 a Satz 6 wie folgt zu formulieren:
„Wird das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der schriftlichen Eingangsbestätigung durch die zuständige Behörde nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem von dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden.“
Die Änderung in § 53 Abs. 3a Satz 5 ist ein Verweisfehler, der der Korrektur bedurfte.
2. Zu § 53 c (Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung)
Es wird begrüßt, dass § 53 c Satz 2 LWG NRW eine Erweiterung dahingehend erfährt, dass zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Kalkulation und Erhebung der Abwassergebühren nicht nur die Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage gehören, sondern auch die Kosten zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser (sog. Fremdwasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen (§ 53 c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW – neu - ) sowie die Aufwendungen zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung (§ 53 c Satz 2 Nr. 3 LWG NRG – neu - ).
Es ist erforderlich, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die Fremdwasser in einen Regenwasserkanal oder in einen eigenständigen Fremdwasserkanal einleiten, für diese Einleitung auch zu Benutzungsgebühren herangezogen werden können.
Es wird begrüßt, dass künftig auch Aufwendungen zur Verbesserung der Vorflut, d. h. zum Ausbau eines Gewässers, für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebühr gehören, so dass das Fremdwasserproblem auch unter diesem Gesichtspunkt einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann. Dieses gilt insbesondere in den Fällen, in denen Städte und Gemeinden auf nahezu allen Grundstücken Fremdwasserprobleme zu verzeichnen haben.
Gleichwohl darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine vollständige Herausnahme des Fremdwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage gerade in Berg- und Talregionen technisch und unter Kostengesichtspunkten nicht zu erreichen ist.
Az.: II/2 24-10 qu/qu