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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 700/2007 vom 19.10.2007
Entwurf Landeswassergesetz NRW und Ausgleichszahlungen
Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die § 55 LWG NRW (Ausgleichanspruch bei abwassertechnischen Maßnahmen) Folgendes eingefordert:
„Wir halten es für unerlässlich, dass der pauschale Ausgleichsanspruch in § 55 LWG NRW vollzugstauglich umgestaltet wird. In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass § 55 LWG NRW, der unter anderem eine pauschale Ausgleichszahlung des Wasserversorgers gegenüber dem Träger der Abwasserbeseitigung festsetzt, vielfach ins Leere läuft. § 55 LWG NRW sollte deshalb wie folgt geändert werden:
„Sind zu Gunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen sowie im Hinblick auf den Betrieb von Talsperren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchzuführen, hat der Betreiber des Unternehmens bzw. der Betreiber der Talsperre der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens 25 % der Baukosten für die abwassertechnische Maßnahme sowie der laufenden Betriebskosten der abwassertechnischen Bauwerke zu ersetzen. Eine höhere Ausgleichszahlung setzt einen entsprechenden, gesonderten Nachweis der Gemeinde voraus“
Die vorstehende Abfassung des § 55 LWG NRW berücksichtigt insbesondere, dass die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch nach § 55 LWG NRW durchgängig mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass reguläre Kanalbaukosten keine besonderen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung beinhalten und daher ein Ausgleichsanspruch nicht besteht. Dieses ist für die betroffene Gemeinde Steine statt Brot und berücksichtigt etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung oder bei Talsperren nicht, dass ein Grundstück nicht durch den Bau eines öffentlichen Abwasserkanals an diesen angeschlossen worden wäre, sondern weiterhin über eine abschlusslose Grube oder eine Kleinkläranlage hätte entwässert werden können, wenn nicht die Frischwasserversorgung oder der Schutz einer Talsperre die Notwendigkeit für den Bau eines öffentlichen Abwasserkanals ergeben hätte. Vor diesem Hintergrund ist § 55 LWG NRW in einen realisierbaren Anspruch für eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde umzuwandeln, damit insbesondere in den betroffenen Gemeinden (z.B. in der Eifel) die Abwassergebühren – wie in der Vergangenheit – nicht deshalb erheblich steigen, weil Kanalbau-Maßnahmen allein im Hinblick auf die Trinkwasserversorgung und im Hinblick auf den Schutz von Talsperren durchgeführt werden müssen.
In Anbetracht dieser Problemlage ist zumindestens erforderlich, dass § 55 Abs. 2 LWG NRW dahin geändert wird, dass das Wort „besondere“ vor dem Wort „Maßnahme“ gestrichen wird.“
Az.: II/2 24-10 qu/qu