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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 701/2007 vom 19.10.2007
Entwurf Landeswassergesetz NRW und Dichtheitsprüfung
Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die neu vorgesehene Regelung in § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) Folgendes vorgetragen:
„Es wird grundsätzlich begrüßt, dass die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen (§ 45 Abs. 4 – 7 Landesbauordnung NRW) aus der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz überführt wird. Eine zusätzliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden wird abgelehnt, weil sie schlechthin nicht erforderlich ist und nicht dazu beiträgt eine klare Zuständigkeit für die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden zu begründen.
Außerdem ist es erforderlich die Dichtheitsprüfung gesetzessystematisch richtig im Landeswassergesetz zu verorten, nämlich im Zusammenhang mit den Regelungen zur Abwasserüberlassungs- und Abwasserbeseitigungspflicht. Es ist deshalb erforderlich, die Dichtheitsprüfung künftig nicht in § 61 a LWG NRW, sondern in einem neuen Paragrafen § 53 d LWG NRW zu regeln. Hierdurch würde klargestellt, dass die Dichtheitsprüfung im engen Zusammenhang steht mit den abwasserrechtlichen Pflichten, wozu die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer und die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört.
Die in § 61 a Abs. 1 Satz 4 LWG-Entwurf getroffene Regelung, wonach die Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung von dem Eigentümer des Grundstücks, in dem die Leitungen verlaufen, aufzubewahren sind, ist nicht praxisgerecht. Verläuft etwa die private Abwasserleitung von dem Grundstück des A über das Grundstück des B in den öffentlichen Abwasserkanal, so kann nicht der Grundstückseigentümer B gesetzlich verpflichtet sein, eine Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzubewahren. Hier sollte formuliert werden, dass der Grundstückseigentümer die Bescheinigung, für die Leitungen, mit welchen er sein Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, aufzubewahren hat. Hierzu gehört auch die Weitergabe einer Fotokopie der Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung an den Eigentümer des benachbarten Grundstücks, wenn die zu prüfende Abwasserleitung über dieses Grundstück verläuft.
Keine Zustimmung findet allerdings, dass die in § 45 Abs. 2 Landesbauordnung NRW getroffene Regelung nunmehr ersatzlos gestrichen werden soll. Es bedarf einer klaren landesgesetzlichen Regelung, dass Kleinkläranlagen und Abwassergruben wasserdicht sein müssen und ausreichend groß zu bemessen sind. Anderenfalls steht zu erwarten, dass entsprechende Regelungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen der Gemeinden durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für rechtswidrig erklärt werden, weil sie keine ausreichende landesgesetzliche Rechtsgrundlage haben. Wir verweisen insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des OVG NRW zur fehlenden gesetzlichen Regelung einer Abwasserüberlassungspflicht in NRW (Urteil vom 28.1.2003 – Az.: 15 A 4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) und zur Anordnung von Inspektionsöffnungen (Urteil vom 9.5.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03).
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, auch den §§ 45 Abs. 2 LBauO NRW in einen § 53 d Abs. 1 LWG NRW (§ 61 a Abs. 1 des Entwurfes) zu übernehmen.
Abgelehnt wird auch, dass die bislang in § 45 LBauO NRW geregelte Frist zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für bestimmte private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten (31.12.2005) landesgesetzlich aufgehoben wird und zugleich die Gemeinde wieder in § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW zwingend verpflichtet wird („Muss-Vorschrift“) die Frist zu verkürzen. Unabhängig davon, dass der Sinn dieser Neuregelung nicht nachvollziehbar ist, spricht entscheidend dagegen, dass mit dieser Neuregelung ein verheerendes Signal an den rechtstreuen Grundstückseigentümer gegeben wird, der in ordnungsgemäßer Befolgung des § 45 LBauO NRW und der gesetzlich vorgegebenen Fristen eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat, so wie er auch bei seinem privaten KfZ die TÜV-Hauptuntersuchung fristgerecht durchführt. Die Neuregelung wird dazu führen, dass ein Rechtsvakuum entsteht, weil zunächst die Gemeinden entsprechende Satzungen erlassen müssen. Es sollte daher das gesetzliche Fristenkonzept aus § 45 LBauO NRW 1:1 übernommen werden, um dem rechtstreuen Grundstückseigentümer als Bürger nicht vor den Kopf zu stoßen. Gegen die Regelung in § 161 Nr. 14 a LWG NRW bestehen hingegen keine Bedenken, weil sie der Gemeinde zusätzlich ein Instrument an die Hand gibt, Grundstückseigentümer zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen anzuhalten.
Keine Zustimmung findet auch die in § 61 a Absatz 5 Satz 4 des Entwurfes geregelte Pflicht der Gemeinde, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Diese Pflicht führt zu einem erheblichen Mehraufwand an Personal- und Verwaltungskosten und bedeutet einen neuen Standard, der im Zeitalter der Entbürokratisierung und des Standardabbaus nicht zeitgemäß ist. Außerdem sollte es der jeweiligen Gemeinde vorbehalten sein, ob überhaupt und in welcher Art und Weise sie Hinweise an den Grundstückseigentümer als erforderlich ansieht. Einer gesetzlich geregelten Pflicht bedarf es insoweit nicht.
Schließlich greift die in § 61 a Abs. 6 des Entwurfes geregelte Möglichkeit, die Sachkunde für Unternehmen festzulegen, die Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen durchführen, zu kurz. Die in der Praxis bekannt gewordenen betrügerischen Machenschaften einiger Privatunternehmen lassen es erforderlich erscheinen, dass die Gemeinde die Möglichkeit haben muss, zumindest eine Liste von Unternehmen zu führen, die die Gewähr dafür bieten, dass eine Dichtheitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dabei steht es jedem Unternehmen offen, auf die Liste gesetzt zu werden, wenn sich die Gemeinde zu vor, Gewissheit darüber verschaffen konnte, dass bei einem Unternehmen eine ausreichende Fachkunde vorhanden ist. Im Übrigen hat das Pilotprojekt im Rheinisch-Bergischen Kreis gezeigt, dass durch ein Zusammenwirken der unteren Wasserbehörde, der Städte und Gemeinden, der Privatunternehmen und der Handwerkskammer eine sehr gute Resonanz bei den gewerblich in diesem Bereich tätigen Betrieben erreicht werden kann. Diese wollen sich gerade auf in diesem Gebiet qualifizieren und gute Leistungen bei der Dichtheitsprüfung anbieten, damit kein Raum für „schwarze Schafe“ übrig bleibt.“
Az.: II/2 24-10 qu/qu