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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 703/2007 vom 19.10.2007
Entwurf Landeswassergesetz NRW und Hochwasserschutz
Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die Regelungen zur Umsetzung des Hochwasserschutzgesetz des Bundes (§§ 112ff. LWG NRW) wie folgt Stellung genommen:
Die vorgesehenen Änderungen in § 112, 113, 113 a, 114, 114 a, 114 b bis 114 d dienen der Umsetzung des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes. In § 112 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW-Entwurf ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung ein Hochwasserereignis zu Grund zu legen ist, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist (sog. HQ 100). Hierin ist eine 1:1 Umsetzung des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes als Artikelgesetz zu sehen. Gleichwohl bedarf der Prüfung, ob darüber hinaus die in § 112 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW-Entwurf getroffene Regelung erforderlich ist, wonach die zuständige Behörde von § 113 LWG NRW abweichende oder weitergehende Regelungen treffen kann, soweit dieses für die in § 31 b Abs. 2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist. Es besteht hiernach die Möglichkeit, eine Hochzonung von Standards vorzunehmen, was wiederum mehr als eine 1:1 Umsetzung des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes ist.
Die Regelung in § 113 Abs. 5 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 LWG NRW-Entwurf ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unbestimmt. Im Übrigen ist die Frist zur Anpassung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung und zur Wasserversorgung (31.12.2016) als zu kurz bemessen anzusehen. Wir schlagen vor, auch hier die Frist - wie bei den Ölheizungsanlagen - einheitlich auf den 31.12.2021 festzulegen.
In § 114 a (überschwemmungsgefährdete Gebiete) wird nunmehr zwar ein Verfahren vorgesehen, mit welchem bekannt gegeben wird, welche Gebiete als überschwemmungsgefährdete Gebiete ausgewiesen werden sollen. Es ist aber nicht klar geregelt, in welcher Art und Weise Einwendungen erhoben werden können und wie diese abgeprüft werden. Es wird ebenso wie bei der Festlegung von Wasserschutzgebieten als erforderlich angesehen, landesgesetzlich ein klares rechtsförmliches Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten vorzusehen, in denen die Betroffenen Einwendungen erheben können und in einem Erörterungstermin die Grundlagen der beabsichtigten Festsetzungen dargestellt werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch daraus, weil die Festsetzungen weitreichende Auswirkungen unter anderem auf die kommunale Bauleitplanung haben können, so dass insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung von Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten einer Erörterung im Einzelfall bedürfen.“
Az.: II/2 24-10 qu/qu