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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 704/2007 vom 19.10.2007
Entwurf Landeswassergesetz NRW und Straßenseitengräben
Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die Einteilung der Gewässer sowie die Gewässereigenschaft von Straßenseitengräben Folgendes vorgetragen:
Zu § 1 Abs. 2 des Entwurfes (sachlicher Geltungsbereich):
Die in § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes zur Änderung des Landeswassergesetzes vorgesehene Regelung, dass Entwässerungsgräben von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen des Landeswassergesetzes ausgenommen werden, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen, bedarf ergänzend der Klarstellung in § 3 LWG NRW, dass Straßenseitengräben, die der Niederschlagswasserableitung dienen, ebenso wie sonstige Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser keine Gewässer sind.
Wir verweisen insoweit auf die Begründung zu Ziffer 2 (§ 3 LWG NRW) dieser Stellungnahme.
Zu § 3 des Entwurfes (Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen):
Die Neueinteilung der zurzeit bestehenden Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung in zukünftig Gewässer 1. Ordnung, Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer keine Zustimmung, weil in den Gesprächen zur Verwaltungsstrukturreform mit dem Umweltministerium NRW eine Heraufsetzung der Kilometer-Länge auf 80 km als Kriterium für die Zugehörigkeit in die neue Gewässerordnung (Gewässer 2. Ordnung) vereinbart worden ist Diese Systematik wird nicht durchgehalten, weil die Berkel und die Ijssel nicht den sonstigen Gewässern zugeordnet worden sind.
Außerdem schlagen wir vor § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW künftig wie folgt abzufassen:
„Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie Straßenseitengräben sind nicht Gewässer“.
Begründung:
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 dieser Stellungnahme verwiesen.
Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die heutige Regelung des § 1 Abs. 2 LWG NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) dazu geführt hat, dass Straßenseitengräben in der Praxis regelmäßig zum Gewässer bestimmt wurden, weil Niederschlagswasser oder sonstiges Wasser regelmäßig gerade in Berg- und Talregionen von privaten Grundstückseigentümern in die Straßenseitengräben eingeleitet wird oder gelangt. Die jetzt in § 1 Abs. 2 des Entwurfes vorgesehene Regelung löst dieses Problem ebenfalls nicht, weil sie eine Ausnahmeregelung ist, die in der Praxis wiederum kaum einschlägig sein wird, weil ein Straßenseitengraben grundsätzlich immer der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dient, weil Niederschlagswasser oder auch Drainagewasser von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in den Straßenseitengraben läuft, ohne dass die Gemeinde dieses zugelassen hat oder darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
Es ist deshalb unverzichtbar in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW unmissverständlich klar zustellen, dass Straßenseitengräben ausnahmslos und generell keine Gewässer sind. Wasserwirtschaftlich ist eine solche gesetzliche Regelung keinen Bedenken ausgesetzt, weil regelmäßig ein Straßenseitengraben in ein Gewässer mündet und die Einleitung des Wassers aus einem Straßenseitengraben in ein Gewässer erlaubnispflichtig ist. Damit ist dem wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatz in vollem Umfang Rechung getragen, weil ein Straßenseitengraben - auch wenn er kein Gewässer ist - in vollem Umfang im wasserwirtschaftlichen Regelungsregime der zuständigen Wasserbehörden verbleibt.
Im Übrigen hat die Praxis gezeigt, dass mit der heutigen Gesetzesregelung auch das paradoxe Ergebnis erzeugt wird, dass z.B. Straßenseitengräben von Straßenbaulastträgern, die neben dem Niederschlagswasser von der Straße auch Niederschlagswasser von anderen Grundstücken oder Drainagewasser von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aufnehmen, zum Gewässer bestimmt werden mit der Folge, dass nicht der Straßenbaulastträger, sondern die Gemeinde nunmehr für den Straßenseitengräben als Gewässer zuständig sein soll. Ein solcher Wechsel in der Verantwortlichkeit ist nicht hinnehmbar und muss durch eine klare gesetzliche Regelung endgültig ausgeschlossen werden.
Az.: II/2 24-10 qu/qu