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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 652/2001 vom 20.10.2001
Entwurf zur Abfallverzeichnis-Verordnung
Zum 01.01.2002 soll nach dem Planungsstand des Bundesumweltministeriums die neue Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in Kraft treten. Mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) soll der neue europäische Abfallkatalog der EU-Kommission umgesetzt werden. Bei dem neuen europäischen Abfallkatalog handelt es sich um die Entscheidung der EU- Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001, 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 und 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der EU-Kommission vom 03. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle.
Die Umsetzung des neuen europäischen Abfallverzeichnisses soll auf der Grundlage einer Artikel-Verordnung erfolgen. Ein Entwurf des Bundesumweltministeriums liegt inzwischen vor (Stand: 08. August 2001). Art. 1 der Artikelverordnung ist die Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung-AVV). Mit der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung soll zugleich die Einstufung der Abfallarten nach dem Merkmal "gefährlich" und "nicht gefährlich" aus dem Europäischen Recht übernommen werden. Die Unterscheidung nach dem deutschen Abfallrecht zwischen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und überwachungsbedürftigen Abfällen soll dadurch fortgeführt werden, daß die mit einem Sternchen versehenen gefährlichen Abfallarten in der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung als besonders überwachungsbedürftige Abfälle (nach deutschem Recht) eingestuft werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, daß mit der besonderen Kennzeichnung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung zum 01.01.2002 die Verordnung zur Bestimmung der "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung" und der "besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung" vom 10. September 1996 (BGBl. I 1996 ,S. 1366) ersatzlos weg fällt und zum 01.01.2002 außer Kraft tritt. Ebenso soll die Verordnung zur Einführung des europäischen Abfallkataloges vom 13. September 1996 (EAKV, BGBl. I 1996, S. 1428) zum 01. 01.2002 außer Kraft treten und durch die am 01. Januar 2002 in Kraft tretende neue Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ersetzt werden.
Mit der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung wird es erforderlich werden, sämtliche Abfälle mit den neuen Abfallschlüsseln-Nummern zu versehen, die sich aus dem neuen europäischen Abfallkatalog ergeben, der mit der Abfallverzeichnis-Verordnung zum 01.01.2002 eingeführt werden soll. Zur Zeit wird ein Umsteigekatalog vom alten europäischen Abfallkatalog auf den neuen europäischen Abfallkatalog entwickelt.
Unklar ist zur Zeit noch, ob im Zusammenhang mit der Artikel-Verordnung zur Umsetzung des europäischen Abfallverzeichnisses auch die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I 1996, S. 1377) aufgehoben werden soll. Nach dem letzten Kenntnisstand der Geschäftsstelle ist dieses zwar in Art. 4 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Entwurfsstand: 08.08.2001) noch vorgesehen. Inzwischen gehen die Überlegungen jedoch dahin, die Verordnung zur Bestimmung der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung nicht mehr zum 1.1.2002 aufzuheben, sondern fortgelten zulassen, damit nicht sämtliche Abfälle zur Verwertung überwachungsbedürftig werden. Insgesamt bleibt abzuwarten, welche Änderungen von Bundestag und Bundesrat in das Verfahren noch eingebracht werden. Es ist davon auszugehen, daß die Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses frühestens im Dezember 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Az.: II/2 31-02