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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 225/2005 vom 17.02.2005
Entwurf zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Anschreiben vom 01.02.2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vorgelegt.
Hintergrund für die geplante Gesetzesänderung ist, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27.02.2003 (C-389/00) entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen hat, dass sie die Verbringung von Abfällen in andere Mitgliedsstaaten von einem Pflichtbeitrag zu dem durch das Abfallverbringungsgesetz errichteten Solidarfonds Abfallrückführung abhängig gemacht hat.
§ 8 Abs. 1 S. 6 Abfallverbringungsgesetz verpflichtet notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds Abfallrückführung zu leisten. Bei dem Solidarfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch § 8 Abs. 1 S. 1 Abfallverbringungsgesetz errichtet wurde. Der Solidarfonds trägt nach § 8 Abs. 1 S. 5 Abfallverbringungsgesetz die Kosten, die entstehen, wenn die zuständige Landesbehörde die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von wiedereinfuhrpflichtigen Abfällen veranlasst, weil ein Rückfuhrpflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt. Der Europäische Gerichtshof hat in dem oben angesprochenen Urteil entschieden, dass die Beitragspflicht des § 8 Abs. 1 S. 6 Abfallverbringungsgesetz für Abfallverbringungen in andere Mitgliedsstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.
Der vorgelegte Gesetzentwurf setzt die Vorgaben dieses Urteils insofern um, als er die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung regelt. Außerdem wird die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aufgehoben. Die Hauptgeschäftsstelle plant derzeit nicht, eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben.
Az.: II/2 31-02 qu/g