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StGB NRW-Mitteilung 476/2015 vom 29.07.2015
Entziehung des Sorgerechts in NRW 2014
Im Jahr 2014 wurden nach Mitteilung von Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) 4.628 gerichtliche Maßnahmen zum vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge durchgeführt. Das seien 2,5 Prozent mehr Maßnahmen als im Jahr zuvor (2013: 4.513) gewesen. Nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hätten die Gerichte in 2.350 Fällen den vollständigen und in 2.278 Fällen den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet. Bei einem teilweisen Entzug werde zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen.
In 1.510 Fällen — also etwa bei jeder dritten Maßnahme — sei im Jahr 2014 das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden. 2013 habe es 1.420 Übertragungen auf das Jugendamt gegeben.
Im Jahr 2014 hätten die Jugendämter Nordrhein-Westfalen außerdem 28.368 Sorgeerklärungen zu bearbeiten gehabt, das seien 6,2 % mehr als 2013 (damals: 26.703) gewesen. Die Sorgeerklärung sei eine spezielle Willenserklärung nicht verheirateter Eltern, die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Die elterliche Sorge könne den Eltern — auf der Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Erklärung — auch ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen werden. Mit der Abgabe der Sorgeerklärung vor einer Urkundsperson stehe das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 BGB).
Az.: III/2 810-8