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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 743/2001 vom 05.12.2001
Erbbaurecht bei Wohngrundstücken
In einigen Regionen des Landes werden den Bauwilligen Wohngrundstücke immer noch in erheblichem Umfang im Erbbaurecht zur Verfügung gestellt. Dies beruht zum einen auf regionalen Traditionen. Zum anderen gibt es Fälle, in denen die Grundstückseigentümer nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Bauwilligen zu veräußern. Wenn dann andere Flächen zur Baulandentwicklung nicht in zumutbarer Weise zur Verfügung stehen, weisen die Kommunen Bauland zum Teil auch dann aus, wenn die Bauherren die Flächen nur im Erbbaurecht erwerben können.
Fachleute, die die bei Erbbaurechtsverträgen üblichen Bedingungen untersucht haben, haben festgestellt, daß der Erwerb von Grundstücken im Erbbaurecht, bezogen auf die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts einschließlich der Regelung des Rückfallrechts, für den Erbbauberechtigten wesentlich ungünstiger ist als ein Eigentumserwerb, verbunden mit den üblichen Kosten einer Kreditfinanzierung. Angesichts des Grundgedankens der Erbbaurechtsverordnung, dem "kleinen Mann" als Bauherrn eine preisgünstige Alternative zum Grunderwerb zu bieten, ist diese Entwicklung negativ zu bewerten. Im Ergebnis bedeutet dies, daß das Erbbaurecht oft nicht dem "kleinen Mann" hilft, sondern daß die finanziellen Vorteile in der Praxis beim Grundstückseigentümer liegen, der durch das Erbbaurecht in der Regel eine größere Rendite erzielt als durch die Veräußerung des Baulands an den Bauwilligen.
Bemühungen um eine Änderung der Erbbaurechtsverordnung dahingehend, daß bestehende, für den Erwerber ungünstige Bedingungen verboten werden, haben zu keinem Erfolg geführt.
Aus diesem Grund wird den Mitgliedskommunen empfohlen, Bauland von Privateigentümern, das diese nur im Erbbaurecht bereitstellen wollen, nur dann auszuweisen, wenn die Eigentümer bereit sind, Bedingungen zu akzeptieren, die für die Erwerber nicht schlechter sind als die bei Grunderwerb üblichen Belastungen. Angesichts der sozialen Pflichten der Kommunen auch für die finanziell schlechter gestellten Bürger sollten auch die Kommunen selbst gemeindeeigene Grundstücke nicht im Erbbaurecht bereitstellen, oder jedenfalls nicht zu Bedingungen, die für die Erwerber schlechter sind als bei einem kreditfinanzierten Grunderwerb.
Az.: II