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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 647/2022 vom 23.11.2022
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Kraft getreten
Das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme ist nach zustimmenden Beschlüssen vom Bundestag am 10.11.2022 und vom Bundesrat in einer Sondersitzung am 14.11.2022 am 18.11.2022 verkündet worden. Artikel 3 enthält das Erdgas-Wärme-SoforthilfeG (EWSG), das die einmalige Entlastung im Dezember 2022 regelt. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Über den Gesetzentwurf hatten wir Sie mit Schnellbrief Nr. 524 vom 02.11.2022 informiert.
Das EWSG ist der erste von zwei Schritten, mit den der Bund die steigenden Energiekosten eingrenzt. In einem zweiten Schritt soll ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse durch ein Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz („EWPBG“) geregelt werden. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren, das mit der Beratung im Bundesrat am 16.12.2022 abgeschlossen werden soll. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass geschützte Verbraucher bereits mit einer nachträglichen Entlastung bei den Gas- und Wärmekosten ab dem 01.01.2022 rechnen dürfen.
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt, dass Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh im Gas- und Wärmebereich mit einer Soforthilfe im Monat Dezember 2022 entlastet werden. Damit soll die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gas- und Wärmepreisbremse überbrückt werden.
Die Soforthilfe richtet sich an Letztverbraucher von Erdgas, also an natürliche oder juristische Personen, die Erdgas für den eigenen Verbrauch beziehen. Es erhalten Unternehmen die Soforthilfe, deren Gasverbrauch über Standardlastprofile („SLP“) abgerechnet wird oder bei registrierender Leistungsmessung („RLM“), wenn der Jahresverbrauch pro Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio. kWh beträgt. Diese Begrenzung wurde gewählt, da RLM-Kunden jenseits dieser Verbräuche regelmäßig der Industrie zuzuordnen sind, die auf Stufe 1 nicht gefördert werden soll. Ausgenommen von der Soforthilfe sind ferner Letztverbraucher, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen verwenden, sodass insbesondere Stromerzeugungskraftwerke von der Soforthilfe ausgeschlossen sind. Die Nutzung des Erdgases in einem sonstigen gewerblichen Zusammenhang (z.B. Heizen der Verkaufsräume) führt für sich genommen noch nicht zum Ausschluss von der Förderung.
Im Wärmebereich erhalten Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen die Soforthilfe ebenfalls, wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh (je Entnahmestelle) nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die Soforthilfe auch bei einem Überschreiten der Grenze bei besonders schutzwürdigen Verbrauchern greifen.
Az.: 28.6.1-002/026 gr