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StGB NRW-Mitteilung 356/2019 vom 06.08.2019
Erfassung des Brandschutz-Forschungsbedarfs - Programm 2021
Auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens unterhalten die Innenressorts der Länder zwei Forschungsinstitute für die kommunale Aufgabe des Brandschutzes.
Die Forschungsstelle für Brandschutztechnik am Karlsruher Institut für Technologie (Universität) und das Institut für Brand- und Katastrophenschutz - Abteilung Forschung in Heyrothsberge weisen durch ihre spezielle Infrastruktur Alleinstellungsmerkmale auf, die sie von anderen Forschungseinrichtungen abheben und insbesondere für anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes befähigen.
Der Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) der ständigen Konferenz der Innenminister lässt durch seinen Forschungsbeirat seit dem Jahr 2010 das Gebiet Forschung ganzheitlich organisieren mit dem Ziel, durch Nutzung der Forschung die Aufgabenwahrnehmung sowohl beim Brand- als auch beim Katastrophenschutz zu verbessern und zu stärken. Dazu sollen die Anregungen der kommunalen und staatlichen Bedarfsträger zusammengeführt und beurteilt werden um sie anschließend den geeigneten Forschungsprogrammen zuzuleiten:
- Brandschutzforschung der Länder (IMK),
- Zivilschutzforschung des Bundesministerium des Innern (BMI/BBK),
- Zivile Sicherheitsforschung des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
- Forschungsprogramme der Europäischen Union (EU).
Die Städte und Gemeinden sowie die Kreise, die Bezirksregierungen und das Institut der Feuerwehr NRW werden hiermit gebeten, als Bedarfsträger Vorschläge für Forschungsaufträge einzureichen. Es wird um Zusendung Ihrer Vorschläge bis 01.09.2019 gebeten. Für die Einbringung eines Vorschlags in den Beirat ist die Nutzung des Formblattes zwingende Voraussetzung. Das Formblatt können Mitgliedskommunen im Intranet des StGB NRW abrufen unter Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungsdienst. Die für das Programm 2020 bereits eingereichten Vorschläge liegen noch vor und müssen nicht erneut eingereicht werden.
Terminverlängerungen sind angesichts des nachfolgenden Verfahrens leider nicht möglich.
Az.: 15.1.23-002