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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 570/2017 vom 06.09.2017
Erfassung des Brandschutz-Forschungsbedarfs
Auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens unterhalten die Innenressorts der Länder zwei Forschungsinstitute für die kommunale Aufgabe des Brandschutzes. Die Forschungsstelle für Brandschutztechnik am Karlsruher Institut für Technologie (Universität) und das Institut für Brand- und Katastrophenschutz — Abteilung Forschung in Heyrothsberge weisen durch ihre spezielle Infrastruktur Alleinstellungsmerkmale auf, die sie von anderen Forschungseinrichtungen abheben und insbesondere für anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes befähigen.
Der Arbeitskreis Feuer- und Katastrophenschutz sowie zivile Verteidigung (AFKzV) der Innenministerkonferenz lässt durch seinen Forschungsbeirat seit dem Jahr 2010 das Gebiet Forschung ganzheitlich organisieren mit dem Ziel, durch Nutzung der Forschung die Aufgabenwahrnehmung sowohl beim Feuer- als auch beim Katastrophenschutz zu verbessern und zu stärken. Dazu sollen die Anregungen der kommunalen und staatlichen Bedarfsträger zusammengeführt und beurteilt werden um sie anschließend den geeigneten Forschungsprogrammen zuzuleiten:
- Brandschutzforschung der Länder (IMK),
- Zivilschutzforschung des Bundesministeriums des Innern (BMI / BBK),
- Zivile Sicherheitsforschung des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
- Forschungsprogramme der Europäischen Union (EU).
Die Städte und Gemeinden sowie die Kreise, die Bezirksregierungen und das Institut der Feuerwehr werden jetzt gebeten, als Bedarfsträger Vorschläge für Forschungsaufträge einzureichen. Hierzu muss das für StGB NRW-Mitgliedskommunen im verbandlichen Internet (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo und Service / Fachgebiete / Recht, Personal, Organisation / Feuerwehr/Rettungswesen abrufbare Formblatt genutzt werden. Das Ministerium des Innern bittet, die Vorschläge bis zum 24.11.2017 zuzusenden. Terminverlängerungen sind angesichts des nachfolgenden Verfahrens nicht möglich.
Az.: 15.1.1