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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 186/2013 vom 26.03.2013
Ergänzung der Mustersatzung zur Vergnügungssteuer
Die Mustersatzung des StGB NRW für eine Vergnügungssteuersatzung haben wir aktuellen Entwicklungen angepasst. § 7 Abs. 1 Satz 3, der die Berechnung des Einspielergebnisses definiert, ist überarbeitet worden. § 7 Abs. 1 lautet nunmehr wie folgt:
„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.“
Hintergrund: Die technische Entwicklung der Geldspielapparate sieht bereits seit einigen Jahren analog der "Münz"-Röhre zur Auszahlbevorratung den "Dispenser" für Geldscheine vor. Es handelt sich beim Dispenser um eine Vorrichtung zur Bevorratung von Geldscheinen zur Auszahlung von Gewinnen. Anders als bei der Röhre ist es nicht erforderlich, den "Dispenser" mit einem Mindestbestand an Geldscheinen zu versehen. Bei allen Geldspielapparaten kann der "Dispenser" jederzeit eingebaut bzw. ausgebaut werden. Der Inhalt des "Dispensers" ergibt sich aus dem laufenden Spielbetrieb. Entnahmen aus dem "Dispenser" sind anlog der Röhrenentnahme als Fehlbetrag der elektronisch gezählten Kasse zuzurechnen. Um Entnahmen aus dem Dispenser als sog. Fehlbetrag zur elektronisch gezählten Kasse hinzurechnen zu können, ist es erforderlich, die oben stehende Definition um den Begriff des Dispensers zu erweitern. Das Gleiche gilt umgekehrt für die Abzüge der Dispenser-Auffüllungen.
Wir bitten, bei demnächst ohnehin anstehender Anpassung der Vergnügungssteuersatzung vor Ort diese Änderung zu berücksichtigen.
Az.: IV/1 933-00