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StGB NRW-Mitteilung 215/2004 vom 19.03.2004
Ergebnisprotokoll bei Ratssitzungen
Eine Niederschrift muss Auskunft geben über alle Akte formeller oder materieller Art, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Sie muss neben dem genauen Wortlaut des Beschlusses das Datum der Beschlussfassung und die Bezeichnung des Gremiums enthalten, das den Beschluss gefasst hat. Nicht vorgeschrieben, aber doch notwendig sind Angaben über die anwesenden bzw. fehlenden Ratsmitglieder und über das Abstimmungsergebnis.
Darüber hinaus bestimmt sich der Inhalt der Niederschrift nach den hierüber in der Geschäftsordnung getroffenen Bestimmungen und den Beschlüssen des Rates. Enthält also die Geschäftsordnung hierüber keine Regelungen, sind Ergebnisprotokolle zulässig.
Bezüglich der Anregungen von Bürgern hat der VGH Mannheim entschieden, dass die im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vorgebrachten Anregungen der Bürger den zur Entscheidung berufenen Gemeinderäten in einer Weise zur Kenntnis zu geben sind, die sie in die Lage versetzt, sich mit ihnen eingehend auseinanderzusetzen. Hierzu genügt es, die einzelnen Einwendungen tabellarisch - sozusagen in einer Abwägungstabelle zusammengefasst - mit ihren Kernaussagen aufzulisten und ihnen jeweils die Stellungnahme oder Vorschläge der Verwaltung gegenüberzustellen (VHG Mannheim, VGHBW RspDienst 1999, Beilage 9, B 4).
Az.: I/2 020-08-52