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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 257/2000 vom 05.05.2000
Erhaltungsbedarf für Bundesfern-, Landes- und Kommunalstraßen
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat eine Forschungsarbeit veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Verfahren beschäftigt. Prognosen zum Erhaltungsbedarf wurden mit den tatsächlichen Erhaltungsaufwendungen verglichen. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass beim derzeitigen Niveau der Erhaltungsaufwendungen auch vorsorgliche Maßnahmen zur Substanzsicherung nicht in ausreichendem Maße finanziert werden.
Die Forschungsarbeit des Ingenieurbüros für Systematische Erhaltungsplanung, München, die im Auftrag der FGSV durchgeführt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass für die Aufrechterhaltung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Straßen durchschnittlich folgende Aufwendungen erforderlich sind:
- Bundesautobahnen ca. 4 DM pro qm/Jahr
- Bundesfernstraßen 3 DM pro qm/Jahr
- Landesstraßen (alte Länder) 2,20 DM pro qm/Jahr
- kommunale Straßen (alte Länder) 2,20 DM pro qm/Jahr
- Landesstraßen (neue Länder) 4,50 DM pro qm/Jahr
- kommunale Straßen (neue Länder) 4,50 DM pro qm/Jahr.
Die Analyse der tatsächlich eingesetzten Erhaltungsmittel ergab, dass die tatsächlichen Unterhaltungsaufwendungen eher bei der Hälfte der erforderlichen Beträge liegen.
Die Ermittlung der Bedarfe für die Erhaltungsinvestitionen erfolgte nach dem Verfahren der Investitions- und Vermögensrechnung einerseits sowie nach dem Strategiemodellverfahren andererseits. Der Forschungsbericht ist als Kurzbericht unter dem Titel "Erhaltungsbedarf für Bundesfernstraßen, Landes- und Kommunalstraßen (1999, A4, 35 Seiten, auf FGSV 006/11) erhältlich bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Telefax: (0221)93583-73.
Für eine genauere Auseinandersetzung mit dem Thema ist der 400seitige Schlußbericht gegen eine Schutzgebühr von 30 DM inkl. Porto und Verpackung als Kopie bei der FGSV erhältlich. Der Schlußbericht trägt den Zusatz "Grundlagen und Materialsammlung" und hat die Kurzbezeichnung 258 B 109 Q.
Az.: III 640 - 21