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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 355/1998 vom 05.07.1998
Erhaltungslast für Eisenbahnbrücken
Am 18. Juni 1998 hat der Vermittlungsausschuß eine Kompromißformel zu § 19 EkrG beschlossen, wonach eine Verpflichtung der DB AG für die ordnungsgemäße Instandsetzung von Brücken festgestellt wird, deren Erhaltungslast nach § 19 Eisenbahnkreuzungsgesetz seit dem 1. Januar 1994 auf die Gemeinden und Städte übergegangen ist.
Die Feststellung eines ordnungsgemäßen Erhaltungszustands ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Bauwerksprüfungen gemäß den technischen Vorschriften DS 803 oder DIN 1076,
- Schadensbeseitigung, soweit die Schäden nicht unerheblich sind,
- Durchführung sämtlicher Unterhaltungsarbeiten und Aufwendungen, die notwendig sind, damit das Bauwerk und seine Teile die theoretische Nutzungsdauer erreichen können und nicht wegen Unterhaltungsrückständen vorzeitig erneuert werden müssen.
- Belastbarkeit entsprechend der ursprünglichen Brückenklasse.
Zur Finanzierung der Instandsetzung sollen durch den Bund insgesamt 250 Mio. DM in einem 5-Jahres-Zeitraum zweckgebunden zur Verfügung stehen. Neben dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) und dem Fonds zur Beteiligung des Bundes an den investiven Altlasten im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (Altlastenfonds) sollen zu wesentlichen Teilen Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) als Finanzierungsquelle herangezogen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände sprechen sich in einer ersten Stellungnahme gegen eine Umschichtung aus dem GVFG zur Finanzierung dieses Hilfsprogrammes aus. Es war weder die Absicht des Gesetzentwurfes des Bundesrates, noch der kommunalen Spitzenverbände, ein zusätzliches Hilfsprogramm aufzulegen und dieses dann durch eine Reduzierung von GVFG-Mitteln zu finanzieren.
Am 10.07.1998 soll der Bundesrat über diesen Kompromißvorschlag des Vermittlungsausschusses beraten.
Az.: III 645 - 06