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StGB NRW-Mitteilung 726/2007 vom 09.11.2007
Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler gerichtlich bestätigt
Das VG Münster hat mit Urteil vom 8. August 2007 (Az.: 9 K 3426/04) entschieden, dass Hunde der Rasse „Rottweiler“ als so genannte gefährliche Hunde in Gescher entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung mit dem erhöhten jährlichen Steuersatz von 240,00 Euro statt 36,00 Euro belegt werden dürfen. Das Urteil enthält folgende Leitsätze:
1. Ein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse „Rottweiler“ in die Liste unwiderleglich vermuteter „gefährlicher Hunde“ in der Hundesteuersatzung besteht nicht, wenn die Gemeinde an die Hunderasselisten des § 3 Abs. 2 S. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW anknüpft und sich damit den im Gesetzgebungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zum abstrakten Gefährdungspotenzial der Hunderasse „Rottweiler“ anschließt.
2. Hunde der Rasse „Rottweiler“ dürfen entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung als so genannte gefährliche Hunde mit einem erhöhten Hundesteuersatz belegt werden, obwohl diese Hunderasse in der Rasseliste der „Hunde bestimmter Rassen“ des § 10 Abs. 1 und nicht der des § 3 Abs. 2 S. 2 Landeshundegesetz NRW („gefährliche Hunde“) aufgeführt ist.
Die Kläger, Halter eines Rottweilers, hatten in ihrer Klage darauf verwiesen, die in der Hundesteuersatzung erfolgte Aufnahme der Hunderasse „Rottweiler“ in eine Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, verstoße gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz. Der Rat habe sich bei Erlass der Hundesteuersatzung an dem im Jahre 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen orientiert. Dieses definiere vier Hunderassen in seinem § 3 als „gefährliche Hunde“, zu denen der Rottweiler nicht gehöre. Diese Rasse sei vielmehr in die Rasseliste des § 10 Landeshundegesetz, die „Hunde bestimmter Rassen“ betreffe und für die weniger einschneidende Verpflichtungen bei der Haltung vorgesehen seien, aufgenommen. Eine solche Differenzierung, wie sie das Landeshundegesetz aufweise, fehle in der Hundesteuersatzung der Stadt Gescher.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es hat im Wesentlichen dargelegt: Mit der Hundesteuer dürfe die Gemeinde u. a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Diesem mit der Hundesteuer verfolgten Lenkungszweck entspreche es, wenn die Stadt Gescher in ihre Hundesteuersatzung die in § 3 und § 10 Landeshundegesetz genannten Hunderassen einschließlich des dort aufgeführten Rottweilers der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund unterwerfe. Die Halter der Hunde beider Rasselisten unterlägen im Wesentlichen gleichen Verpflichtungen und Auflagen nach dem Landeshundegesetz. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren des Landeshundegesetzes, dem sich die Stadt Gescher mit ihrer Satzung habe anschließen dürfen, ergebe sich, dass der Rottweiler zu den Hunderassen mit einem abstrakten Gefährdungspotential gehöre, an das die Hundesteuersatzung allein anknüpfe. Ein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse „Rottweiler“ in die Liste sei daher nicht erkennbar. Überdies habe der Rat der Stadt bei Fassung des Beschlusses über die Hundesteuersatzung entsprechende eigene Erwägungen zum abstrakten Gefährdungspotential der Hunderasse „Rottweiler“ angestellt. Sie würden durch die so genannten Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 im Übrigen bestätigt, in denen der Rottweiler bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel auffällig gewordener Hunderassen vorzufinden sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Berufung beim OVG NRW eingelegt.
Az.: IV/1 933-01/0