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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 230/2004 vom 22.03.2004
Erhöhung der Realsteuersätze durch Kommunalaufsicht
Das Verwaltungsgericht Köln hat zwei Klagen (Az.: 4 K 3720/03 und 4 K 4460/03) der Stadt Meckenheim gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Kommunalaufsichtsbehörde mit Urteilen vom 19.03.2004 stattgegeben.
Der Kreis hatte im Juni 2003 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 360 v.H. auf 381 v.H. angeordnet und nach Weigerung des Meckenheimer Rates, diese Anhebung vorzunehmen, die entsprechende Satzung selbst erlassen. In einem im letzten Jahr geführten Eilverfahren hatte die Kammer die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entscheidung offen gelassen und den Antrag der Stadt Meckenheim abgelehnt, weil eine rechtswidrige Erhöhung der Grundsteuer auch später noch korrigiert werden könne.
Das Gericht hält einen derartigen Eingriff der Kommunalaufsicht in die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung jedenfalls in der zu entscheidenden Fallgestaltung für rechtswidrig, weil damit das den Kommunen im Rahmen ihrer Finanzhoheit bundesgesetzlich eingeräumte Hebesatzrecht für die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer in unzulässiger Weise eingeschränkt werde. Auch im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, zu der die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, stehe ihnen bei der Festsetzung der betreffenden Hebesätze ein Spielraum zu, dessen Grenzen jedenfalls in Meckenheim nicht überschritten seien. Ob die Kommunalaufsicht im Hinblick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben überhaupt Einfluss auf die kommunalen Hebesätze nehmen kann, hat die Kammer offen gelassen.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster beantragt werden.
(Quelle: PM des VG Köln vom 19.03.2004)
Az.: IV 930-00