Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 532/2021 vom 20.09.2021

Steuerfreier Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sind durch die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 - LStÄR 2021) rückwirkend zum 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 250 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 6 Euro auf 8 Euro am Tag angehoben worden. Dies betrifft beispielsweise (aber nicht ausschließlich) die Feuerwehr.

Der Vorläufigkeitsvermerk in einem Schreiben des BMF vom 08.04.2021 hat sich erledigt. Nachdem der Bundesrat der Änderung zugestimmt hat, ist diese am 4. Juni 2021 in Kraft getreten (siehe Bundessteuerblatt I 2021, S. 776) und kann rückwirkend auf jegliche Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden. Zum inhaltlichen Zusammenhang siehe auch hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-03-24-LStAER-2021.html (dieser Beitrag ist datiert auf den 24.03.2021; der dortige Hinweis auf die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrates hat sich jedoch inzwischen erledigt; siehe oben).

Az.: 41.6.6.6-003/002 ha

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