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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 767/2003 vom 02.10.2003
Erhöhungszahl der Gewerbesteuerumlage für das Jahr 2004
Das BMF hat am 9. September 2003 den Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 2004 vorgelegt. Die Kommunen der westlichen Länder tragen über die Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ bei. Der Umfang wird jährlich nach einem gesetzlich geregelten Verfahren berechnet und in einer Verordnung festgesetzt. Für das Jahr 2004 sieht der Entwurf der Verordnung vor, den Vervielfältiger zur Berechnung dieser Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz um 7 v.H.-Punkte zu erhöhen. Die Berechnung beruht auf der Steuerschätzung vom Mai 2003 für das Jahr 2004.
Der „Fonds „Deutsche Einheit“ wurde mit einem Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik errichtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Mittel dieses Fonds von Bund und Ländern gemeinsam zu finanzieren sind. In der Berechnung der Finanzierungsanteile muss berücksichtigt werden, dass sich die Schuldendienstleistungen (Annuitäten) der westlichen Länder durch die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs durch das Solidarpaktfortführungsgesetz (SFG) verringert haben. Die Gemeinden sind bundesdurchschnittlich mit 40 v.H. an der Finanzierung dieser Leistungen beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird zur Hälfte – somit in Höhe von 20 v.H. – durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht. Die Annuität der Länder beläuft sich für 2004 auf 2.071 Mrd. €. Hieran werden die Gemeinden über den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage voraussichtlich mit rund 414 Mio. € beteiligt.
Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage für das Jahr 2004 in Anpassung an die für 2004 geschätzte Entwicklung des Aufkommens an Gewerbesteuer um 7 v.H.-Punkte erhöht werden. Die Berechnung der Erhöhungszahl beruht auf der Steuerschätzung vom Mai 2003 für das Jahr 2004.
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz wird für das Jahr 2004 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 7 v.H.-Punkte auf insgesamt 80 v.H. erhöht.
Die neuen Länder sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind.
Az.: IV/1 932-03