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StGB NRW-Mitteilung 783/1999 vom 20.11.1999
Erläuterung zur neuen Bekanntmachungsverordnung
In letzter Zeit häufen sich Anfragen von Kommunen zu der neuen Bekanntmachungsverordnung, die am 01.10.1999 in Kraft getreten ist. In § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung sind mögliche Formen der Bekanntmachung aufgezählt, wobei zwischen den einzelnen Bekanntmachungsformen die Formulierung "oder", die in der bisherigen Fassung der Bekanntmachungsverordnung noch enthalten war, entfallen ist.
Wir weisen nach Rücksprache mit der Kommunalabteilung im Innenministerium NW darauf hin, daß die Aufzählung selbstverständlich trotzdem als Alternativ-Aufzählung gemeint ist und nicht etwa alle Formen der Bekanntmachung parallel erfolgen müssen.
Dies wird schon deutlich durch die Formulierung in § 4 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung, wonach die für die jeweilige Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist. Eine solche Regelungsbefugnis in der Hauptsatzung würde keinen Sinne machen, wenn die in § 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung dargelegten Bekanntmachungsformen zwingend nebeneinander zu erfolgen hätten.
Falls sich die Kommune für die Bekanntmachungsform des Anschlages an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer c) Bekanntmachungsverordnung entscheidet, unterliegt sie keinen Vorgaben bezüglich der Anzahl der vorzuhaltenden Bekanntmachungsstellen. Vielmehr dürfte im Regelfall eine einzige Bekanntmachungstafel am Rathaus, die jederzeit zugänglich ist, ausreichend sein.
Az.: I/2 020-08-52