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StGB NRW-Mitteilung 156/2017 vom 30.01.2017
Erläuterungen zu erhöhter Aufwandsentschädigung nach GO-Reform
Da zu einigen Punkten betreffend die erhöhten Aufwandsentschädigungen vermehrt Rückfragen bei der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW eingegangen sind, sei auf Folgendes hingewiesen:
Zur 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende: Zahlt eine Gemeinde ihren Ratsmitgliedern einen monatlichen Pauschalbetrag und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionsvorsitzenden, richtet sich die 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung auch — wie bei den Kommunen, in denen nur eine Pauschale gezahlt wird — nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) EntschVO.
Das bedeutet, dass z. B. ein Ausschussvorsitzender in einer Kommune mit 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die einen Pauschalbetrag sowie ein Sitzungsgeld gewährt, folgende Aufwandsentschädigung erhält: 191,20 EUR (monatliche Pauschale als Ratsmitglied) plus Sitzungsgeld (je nach Anzahl der Sitzungen) (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) bb) EntschVO plus 290,20 EUR einfach erhöhte Aufwandsentschädigung für den Ausschussvorsitz nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) bb) EntschVO.
Eine Staffelung der 1-fach erhöhten Aufwandsentschädigung oder eine Auszahlung nur in den Monaten, in denen Sitzungen stattfinden, ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. Dementsprechend können solche Regelungen nicht in der Hauptsatzung getroffen werden. Vielmehr muss monatlich der volle Betrag ausgezahlt werden, es sei denn, der Ausschuss(vorsitz) wurde auf Grundlage der Regelungen des § 46 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO von der erhöhten Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
Zu den Aufwandsentschädigungen für (stellv.) Fraktionsvorsitzende: Ein Fraktionsvorsitzender erhält eine 3-fach erhöhte Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von neun Fraktionsmitgliedern. § 3 Nr. 4 EntschVO spricht nämlich von Fraktionen mit „mehr als acht Mitgliedern“.
Dagegen erhält ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender nach § 3 Nr. 5 EntschVO den 1,5-fach erhöhten Satz der Aufwandsentschädigung ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern. § 46 Nr. 3 GO NRW spricht von „mindestens acht Mitgliedern“.
Der StGB NRW geht davon aus, dass es bei dem fehlenden Gleichlauf der beiden Regelungen um ein Versehen des Landesgesetzgebers handelt. Dennoch besteht aufgrund des eindeutigen und klaren Wortlauts der Normen keine Möglichkeit für eine anderweitige Auslegung der Norm.
Az.: 13.0.2-001/001