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StGB NRW-Mitteilung 493/2003 vom 13.06.2003
Erläuterungen zur geänderten Bekanntmachungsverordnung
Die Bekanntmachungsverordnung (BekanntmachungsVO) ist durch das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen (GV NW 2003, S. 254) geändert worden. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
1. Zugänglichkeit der Bekanntmachungstafel
Zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Publikationserfordernisses von Rechtsnormen ist es nach unserer Ansicht erforderlich, daß die Bekanntmachungstafel jederzeit zugänglich ist. Mit Prozeßrisiken zu Lasten der Gemeinde wäre es hingegen verbunden, wenn die einzige Bekanntmachungstafel im Verwaltungsgebäude aufgestellt ist/wird und nur zu den üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung einsehbar wäre. Denn dies würde dazu führen, daß insbesondere Berufstätige z.B. von den sie betreffenden satzungsrechtlichen Regelungen nur dann tatsächlich Kenntnis erlangen können, wenn sie dafür jeweils einen Urlaubstag nehmen. Dies dürfte nicht zuletzt im Hinblick auf die nicht geringe Zahl von Bekanntmachungen von gemeindlichen Rechtsnormen aber unzumutbar sein.
2. Gleichzeitigkeit des Aushangs und des Hinweises
Es ist erforderlich, daß der Hinweis im Internet gleichzeitig zu dem Anschlag an der Bekanntmachungstafel erfolgt. Konkret bedeutet dies, daß während der Dauer des Anschlags der Hinweis im Internet vorhanden sein muß. Nicht ausreichend ist es dementsprechend, daß der Hinweis auf den Anschlag nur an einem Tag im Internet steht.
3. Einstellung des Satzungstextes in das Internet
Selbstverständlich kann die Gemeinde die öffentliche Bekanntmachung auch gänzlich in das Internet einstellen. Gleichwohl entbindet dies sie nicht, eine der in § 4 Abs. 1 BekanntmachungsVO genannten Bekanntmachungsformen in der Hauptsatzung festzulegen und zu beachten.
4. Vollzug der Bekanntmachung
Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist der Vollzug der Bekanntmachung i.S.d. § 4 Abs. 1 c BekanntmachungsVO (vgl. § 6 BekanntmachungsVO). Nach Ansicht der Geschäftsstelle ist in diesen Fällen bei einer Anschlagstafel insbesondere hinsichtlich der Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen § 6 Abs. 1 S. 1 BekanntmachungsVO analog heranzuziehen. Konkret bedeutet dies, daß mit Ablauf des Tages, an dem der Anschlages an der Bekanntmachungstafel erfolgt, die Bekanntmachung vollzogen ist. Für diese analoge Anwendung spricht, daß § 6 Abs. 1 BekanntmachungsVO die Fälle regelt, in denen u.a. der Satzungstext den Normverpflichteten in der ganzen Form zugänglich ist. Dies ist bei der Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 c BekanntmachungsVO hingegen erst dann gegeben, wenn der zu veröffentlichende Text in Gänze an der Anschlagstafel steht und nicht bereits mit dem bloßen Hinweis im Internet auf den erfolgten Anschlag.
§ 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmachungsVO dürfte hingegen bei einer Anschlagstafel nicht analog anwendbar sein. Denn diese Norm betrifft den Fall, daß die Bekanntmachung in verschiedenen Medien erfolgt. Erfolgt die Bekanntmachung der Satzung und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen hingegen an mehreren Bekanntmachungstafeln, so dürfte in diesem Falle dann aber § 6 Abs. 1 S. 2 BekanntmachungsVO analog heranzuziehen sein. Wird der Anschlag dementsprechend an unterschiedlichen Tagen an den Tafeln angebracht, so ist erst mit Ablauf des Tages die Bekanntmachung vollzogen, an dem der zeitlich letzte Aushang erfolgte.
§ 6 Abs. 2 BekanntmachungsVO ist in den o.g. Fällen bereits deshalb nicht analog anwendbar, weil es sich um besondere Regelungen hinsichtlich der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Ratssitzung sowie der Tagesordnung handelt.
Az.: I/2 020-08-52