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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 790/2023 vom 01.12.2023
Erlass Anwärtersonderzuschläge Feuerwehrtechnischer Dienst
Das Ministerium des Inneren hat die Geschäftsstelle über die Verlängerung der Erlasslage zur Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen im Bereich der Feuerwehr informiert.
Mit dem Erlass wird der derzeit geltende Übergangserlass vom 20.01.2023, der bis zum 31.12.2023 befristet war, regelungsgleich verlängert.
Dies bedeutet insbesondere, dass die Höhe der zu gewährenden Anwärtersonderzuschläge im Vergleich zur Erlasslage des Jahres 2023 unverändert bleibt.
Klarstellend weist das Ministerium darauf hin, dass Laufbahnbewerberinnen und -bewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, die die sog. „Stufenausbildung“ gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 LVOFeu zum Zwecke des Erwerbs der Laufbahnqualifikation absolvieren, einen Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 35 Prozent erhalten.
Die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages in Höhe von 90 Prozent ist weiterhin lediglich für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes vorgesehen, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 LVOFeu, d.h. über eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Der Erlass ist bis zum 31.12.2024 befristet. Die Befristung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Anwärtersonderzuschläge für den feuerwehrtechnischen Dienst einer neuen gesetzlichen Regelung zugeführt werden sollen.
Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch in der Vorbereitung. Es ist beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren für die Neuregelung eines Anwärtersonderzuschlagsgesetzes bis zur Mitte des kommenden Jahres abschließen zu können.
Mitgliedskommunen des StGB NRW können den Erlass unter Fachinformationen, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Feuerwehr/Rettungswesen, Feuerwehr, abrufen
Az.: 15.1.16-002/001