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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 144/2020 vom 28.02.2020
Erlass Anwärtersonderzuschlag feuerwehrtechnischer Dienst
Das Finanzministerium NRW hatte sich mit Erlass vom 14.Dezember 2017 damit einverstanden erklärt, dass Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des 1. und 2. Einstiegsamts sowie den nicht vom AnwSoZGFeu erfassten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegamt des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Kommunen, Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 76 und 3 LBesG NRW gewährt werden können, sofern nachweislich in der jeweiligen Kommune ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht.
Mit Schreiben vom 18. September 2019 wurden der Bedarf und die aktuellen Bewerberzahlen des feuerwehrtechnischen Dienstes abgefragt.
Das Ministerium der Finanzen hat sein Einverständnis zur der Gewährung des oben genannten Anwärtersonderzuschlags erklärt.
Dieses Einverständnis ist zunächst in Angleichung an die Regelung des AnwSoZG Feu bis zum 31.12.2022 befristet.
Den Erlass finden Mitgliedskommunen auf unserer Website unter Informationen - Info nach Fachgebieten - Recht, Personal, Organsation - Feuerwehr/Rettungswesen .
Az.: 15.1.17-001