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StGB NRW-Mitteilung 240/2000 vom 05.05.2000
Erlaß des Finanzministeriums NW zur steuerlichen Behandlung der Entschädigung an Mitglieder kommunaler Vertretungen
Mit Schreiben vom 12.04.2000 hat uns das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen einen Erlaß vom selben Tage, der die steuerliche Behandlung der Entschädigung aus einer Tätigkeit als Bürgermeister/Landrat sowie deren Stellvertreter und Fraktionsvorsitzenden seit der Neufassung der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung aufzeigt, übersandt (Az.: S 2337 3 V B 3).
Mit dem Erlaß wird der Tatsache Rechnung getragen, daß Bürgermeister und Landräte nach der Neufassung der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung kommunale Wahlbeamte sind, die ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer im Hauptamt und nicht mehr ehrenamtlich ausüben. Die Abschnitte B I.3 und B II.2 des Erlasses vom 06.04.1982 (Az.: S 2337 3 V B 3) werden jetzt wie folgt gefaßt:
Abschnitt B I.3
"3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für zwei Stellvertreter des Bürgermeisters, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern für einen weiteren Stellvertreter, sowie für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1."
Abschnitt B II.2
"2. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich für höchstens 2 Stellvertreter des Landrats sowie für Fraktionsvorsitzende in den Kreistagen auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1."
Die steuerliche Behandlung der den hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten gezahlten Aufwandsentschädigungen richtet sich nach Abschn. 13 Abs. 3 LStR 2000. Danach sind die nach § 5 der Eingruppierungsverordnung vom 9.2.1979 (GV NW S. 97) gezahlten Aufwandsentschädigungen in voller Höhe steuerfrei.
Az.: I/2 020-08-46