Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 3/2023 vom 23.01.2023

Erlass des IM zur Weiterzahlung der Anwärtersonderzuschläge Feuerwehr

Mit Mitteilungsnotiz Nr. 688 vom 22.12.2022 hatte die Geschäftsstelle darauf hingewiesen, dass das Ministerium des Innern NRW derzeit an einer Neuregelung der Anwärtersonderzuschläge für die Anwärterinnen und Anwärter in den Feuerwehren arbeitet. Eine Übergangsregelung zur Weiterzahlung der bisherigen Sonderzuschläge war daher dringend notwendig. Die Geschäftsstelle hatte empfohlen, die Anwärtersonderzuschläge unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung einstweilen weiterzuzahlen, weil aus den eindeutigen Aussagen des Ministers des Innern zu entnehmen war, dass die Anschlussregelung erfolgen wird.

Nunmehr hat das Ministerium des Innern einen Übergangserlass vom 18.01.2023 – Az.: P1515-1/2022-20948-IV A 6 – herausgegeben zu der Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Kommunen. Danach ist das Ministerium damit einverstanden, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände weiterhin und auch für zukünftige Einstellungsjahrgänge in Fortsetzung der Regelungen des Anwärtersonderzuschlagsgesetzes Feu an Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes einen Zuschlag gemäß § 76 Landesbesoldungsgesetzes NRW in Höhe von 90 % des Anwärtergrundbetrages zahlen. Dieses Einverständnis ist befristet bis zum 31.12.2023. Der Erlass ist für Mitgliedsstädte und -gemeinden im Intranetangebot des StGB NRW unter Fachinformation, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Feuerwehr/Rettungswesen, Feuerwehr abrufbar.

Az.: 15.1.16-002/001

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