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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 587/1999 vom 05.09.1999
Erlaß des Innenministeriums NW zur Umstellung auf den Euro
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 05.08.1999 (Az.: III B 3 68.20.10 7731/99) hinsichtlich der Umstellung auf den Euro folgende Hinweise gegeben:
"Übergangszeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001
Ab dem 01. Januar 1999 ist der Euro die Währung der an der Währungsunion beteiligten Staaten. Die nationalen Währungseinheiten behalten ihre Gültigkeit. Sie bilden nach Art. 6 der Euro-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 03. Mai 1998 über die Einführung des Euro (Euro-VO II) Untereinteilungen des Euro entsprechend den Umrechnungskursen.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Euro-VO II sind Bezugnahmen in rechtlichen Instrumenten während der Übergangszeit auf eine nationale Währungseinheit genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit. Die an der Währungsunion beteiligten Staaten können deshalb während der Übergangszeit Rechtsvorschriften sowohl unter Bezugnahme auf die nationale Währungseinheit als auch auf die Währungseinheit Euro erlassen. Zu den "Rechtsinstrumenten" im Sinne dieser Regelung gehören insbesondere. auch kommunale Satzungen. Grundsätzlich besteht somit für die Kommunen ein Wahlrecht, Satzungen, die einen monetären Bezug haben, auf der Basis der Währungseinheit "DM" zu belassen oder auf die Währungseinheit "Euro" umzustellen. Dies gilt entsprechend auch für neu zu erlassende Satzungen.
Zu beachten ist aber, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 Euro-VO II Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, in dieser nationalen Währungseinheit auszuführen sind. Entsprechend sind Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, in der Euro-Einheit auszuführen. Für die Umsetzung und den Vollzug kommunaler Satzungen bedeutet dies, dass Verwaltungsakte, die auf der Grundlage einer auf die Währungseinheit Euro lautenden Satzung ergehen, gleichfalls auf die Währungseinheit Euro Bezug nehmen müssen. Da die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden einschließlich der öffentlichen Haushalte auf den Euro gemeinsam mit der Einführung des Euro-Bargelds erst zum 01. Januar 2002 erfolgen soll, ist schon aus diesem Grund derzeit eine ausschließliche Bezugnahme auf den Euro in kommunalen Satzungen während der Übergangszeit nur in Einzelfällen angezeigt. Beruht eine kommunale Satzung auf höherrangigem Recht, das seinerseits auf DM-Beträge abhebt, folgt aus Art 8 Abs. 1 Euro-VO II in Verbindung mit dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes, dass auch das kommunale Satzungsrecht auf die Währungseinheit DM Bezug nehmen muss. Ggf. kann im Rahmen einer Änderung der Satzung während der Übergangszeit eine Regelung getroffen werden, in der neben den zunächst fortgeltenden DM-Beträgen bereits Euro-Beträge genannt werden, die erst zum 01.01.2002 in Kraft treten. In jedem Fall ist wegen der Rechtsfolge des Art. 8 Abs. 1 Euro-VO II bei einer Satzungsänderung das kommunalrechtliche Verfahren einzuhalten.
Regelungen ab dem Ende der Übergangszeit
Soweit am Ende der Übergangszeit in Rechtsvorschriften auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen wird, gilt dies gemäß Art. 14 Euro-VO II als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs. Kommunale Satzungen, die nach dem 01. Januar 2001 auf DM-Beträge Bezug nehmen, behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Wird im Rahmen der Umstellung einer auf DM-Beträge Bezug nehmenden Satzung auf den Euro von dem feststehenden Umrechnungskurs abgewichen, etwa um aus Gründen der Praktikabilität oder aus sonstigen technischen Gründen glatte Euro-Beträge zu erhalten, kommt der Anpassung der Satzung materielle Wirkung zu. In diesen Fällen ist zur Änderung der Satzung das kommunalrechtliche Verfahren einzuhalten.
Wird auf eine entsprechende Glättung bzw. Änderung eines neuen Euro-Betrags verzichtet, hat eine Umstellung einer kommunalen Satzung auf den Euro nach dem 01. Januar 2001 rein deklaratorische Wirkung. Eine solche redaktionelle Anpassung der Satzung lässt deren Regelungsinhalt unberührt. Einer Befassung des Rates mit der wertgleichen Umstellung auf den Euro bedarf es demnach nicht. Eine formlose Bekanntmachung des umgestellten Satzungstextes ist ausreichend."
Diese Rechtsposition wird von der Geschäftsstelle geteilt.
Az.: IV/1-960-00