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StGB NRW-Mitteilung 495/2016 vom 07.07.2016
Erlass zu Umgang mit Asyl-Folgeantragstellenden
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat mit Erlass vom 30.6.2016 eine Änderung der Verwaltungspraxis im Umgang mit Asylfolgeantragstellern (§ 71 Abs. 2 Satz 2 Asylgesetz) angeordnet. Wenn ein Asylfolgeantragsteller, der das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat, in die Bundesrepublik wieder einreist, so ist er verpflichtet, sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu melden und zur dortigen Wohnsitznahme verpflichtet.
Der Asylfolgeantragsteller durchläuft für seinen Asylfolgeantrag das reguläre Aufnahmeverfahren wie im Rahmen eines Asylerstantrags. Damit besteht für diese Personengruppe zunächst eine Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes. Es erfolgt keine automatische Unterbringung in die Zuweisungskommune aus dem Asylerstverfahren. Die Zuständigkeit einer Kommune für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylfolgeantragstellern beginnt nur bei einer erneuten Zuweisung der Person im Rahmen des Asylfolgeverfahrens durch die Bezirksregierung Arnsberg.
Den Erlass können StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Asylrecht abrufen.
Az.: 16.1.1