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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 750/2023 vom 03.11.2023
Erlass zum Meldewesen, Pass- und Ausweiswesen aufgrund des Cyberangriffs auf die SIT
Die SIT und die an diese angeschlossenen Kommunen sind seit dem letzten Wochenende von einem Cyberangriff betroffen. Folglich sind die Melde-, Pass- und Ausweisregister seit dem 30.10.2023 nicht mehr für Behörden und öffentliche Stellen erreichbar. Die Erreichbarkeit der Melde-, Pass- und Ausweisregister ist für Sicherheitsbehörden von herausragender Bedeutung. So fordert § 39 Absatz 3 Bundesmeldegesetz, dass ein automatisierter Abruf von Meldedaten zu jeder Zeit sicherzustellen ist.
Nach hier vorliegenden Informationen versuchen Bürgerinnen und Bürger, die in Gemeinden wohnhaft sind, die von dem Cyberangriff betroffen sind, von unzuständigen Pass-, Personalausweisbehörden vorläufige Pässe, Personalausweise oder Kinderreisepässe zu erhalten.
Aufgrund dieser besonderen Situation hat das IM für die betroffenen Melde- und Passbehörden folgende Hinweise zum Vorgehen mitgeteilt:
- Soweit die zuständige Pass-/Personalausweisbehörde erreichbar ist, ist die Ermächtigung einzuholen.
- Soweit die zuständige Pass-/Personalausweisbehörde erreichbar ist, aber nicht über eine Anbindung an ihr Passregister verfügt, sind nur vorläufige Pässe/Personalausweise mit kurzer Frist (in der Regel 6 Wochen) auszustellen. In Abstimmung mit der zuständigen Behörde versucht die unzuständige Behörde eine Identifizierung anhand der über das Meldeportal den Meldebehörden zur Verfügung Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune stehenden Daten. Soweit die Person über keinerlei andere Identifikationspapiere (Führerschein, etc.) mehr verfügt, ist durch die Person die Identität glaubhaft zu machen. Sollte bekannt sein, dass für einen gültigen Pass/Personalausweis eine andere Behörde als die Wohnortbehörde zuständig war, ist mit ihrer Hilfe die Identifizierung vorzunehmen.
- Bei der Beantragung von Ausweisdokumenten für Kinder ist neben der Vollmacht des anderen Sorgeberechtigten auch dessen Personalausweis/Pass zur Prüfung der Unterschrift vorzulegen.
- Soweit die zuständige Behörde nicht erreichbar ist, bitte ich entsprechend Nr. 2 und Nr. 3 zu verfahren.
Der Erlass wurde von Seiten des IM an die Bezirksregierungen gegeben. Zudem hat die Geschäftsstelle über den Erlass auch mit Schnellbrief Nr. 367/2023 vom 03.11.2023 informiert.
Az.: 17.0.6.4.1-003/001