Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 567/2024 vom 08.08.2024

Erlass zum Schutz von Abwasseranlagen vor Hochwasser/Starkregen

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) hat im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen 2024 (Nr. 26 vom 06.08.2024, S. 870) den Runderlass über Anforderungen zum Hochwasserschutz und der Starkregenvorsorge bei Abwasseranlagen (Hochwasserschutz-Abwasseranlagen) bekannt gegeben. Der Erlass gilt ab dem 05.07.2024 (Ziffer 8 des Erlasses).

Für Abwasseranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW), dass diese entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben sind. Vorhandene Anlagen sind bis zum 31.12.2027 nachzurüsten. Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW gilt dieses entsprechend für Anlagen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten.

Der Begriff der Abwasseranlage in § 84 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW umfasst nicht nur Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 43 LWG NRW (wie z. B. Kläranlagen), sondern alle Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) dienen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2024 zu dem Erlass-Entwurf nachdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Hochwasser- und Überflutungsschutz für alle Abwasseranlagen weder budgetmäßig noch mit Blick auf die dadurch verursachten Kosten und Gebührenanstiege bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren vertretbar ist und es deshalb geboten ist, einen risikobasierten Ansatz zu verfolgen.

Leider trägt der Erlass dieser Forderung nur teilweise und insoweit Rechnung, in dem weitreichende Fristen vorgesehen werden.

Mit dem Erlass des MUNV NRW vom 05.07.2024 werden über § 56 LWG NRW nunmehr die Regeln der Technik vorgegeben, die eine Hochwasser- und Starkregensicherheit von Abwasseranlagen sicherstellen sollen.

1. Anlagen in Überschwemmungsgebieten

Für Abwasseranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten die in der Anlage zu dem Erlass unter Nr. 2 a und 2 b bestimmten Schutzziele für den Hochwasserschutz, die durch bauliche bzw. konstruktive Maßnahmen umzusetzen sind. Dabei gibt es Maßnahmen des Objektschutzes(O) und Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederinbetriebnahme (M).

2. Anlagen außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Für Abwasseranlagen außerhalb von Überschwemmungsgebieten und in so genannten Risikogebieten (§ 73 WHG) ist gemäß § 75 Abs. 2 WHG mindestens vor einem Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ 100) ein Schutz zu gewährleisten, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.

3. Gefährdungen durch Starkregen

Der Erlass des MUNV NRW behandelt unter Ziffer 2.3 auch Gefährdungen durch Starkregen. Sind Abwasseranlagen gemäß der Starkregenhinweiskarte des Bundesamtes für Kartografie und Geodäsie (BKG) für Nordrhein-Westfalen oder gemäß regionaler oder kommunaler Starkregengefahrenkarten betroffen, so ist durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen zumindest eine Gefährdung für Mensch und Umwelt zu vermeiden und schnellstmögliche Wiederinbetriebnahme nach dem Ereignis sicherzustellen.

4. Ermittlung des Gefährdungspotenzials

In Ziffer 4 des Erlasses wird der Betreiber der Abwasseranlage verpflichtet, eine Grobanalyse nach Zuordnung der Abwasseranlage unter den in Nr. 2.1 und Nr.2.3 genannten Gebieten durchzuführen. Für jede Abwasseranlage, die in einem der in Anlage 1 zu dem Erlass ermittelten Gebiete liegt, ist eine Grobanalyse mit dem in der Anlage 3 genannten Umfang durchzuführen. Bei Anlagen mit geringem Schadenspotenzial kann in begründeten Einzelfällen auf die Erstellung einer Grobanalyse verzichtet werden. Die Ausnahmen sind in dem zu erstellenden Schutzkonzept zu begründen.

5. Schutzkonzept

In Ziffer 5 des Runderlasses wird die Erstellung eines Schutzkonzeptes vorgegeben, sofern aus der Ermittlung des Gefährdungspotenzials ein Handlungsbedarf resultiert. Die Schutzmaßnahmen sind in dem Schutzkonzept zusammenzufassen. Bei Kläranlagen kommen als äußere Schutzmaßnahmen die in Ziffer 3.2 des Runderlasses aufgeführten Maßnahmen, wie z. B. Deiche, Hochwasserschutzmauern, mobile Hochwasserschutzsysteme, Einrichtung von Retentionsräumen im Umfeld der Abwasseranlage in Betracht. Auch zahlreiche Beispiele für den Schutz einzelner Anlagen- und Bauteile (z. B. Erhöhung der Bauwerksoberkante) und betriebliche Maßnahmen (z. B. die Vorhaltung von Ersatzaggregaten) werden dort aufgelistet.

6. Fristen und Umsetzung

In Ziffer 7 des Erlasses sind folgende Fristen und Umsetzungszeiträume vorgesehen:

Für Kläranlagen in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Erstellung der Grobanalyse, des Schutzkonzeptes und deren Umsetzung bis zum 31.12.2027 abzuschließen.

Für alle weiteren Kläranlagen – außerhalb von Überschwemmungsgebieten – ist die Grobanalyse bis zum 31.12.2026 aufzustellen, das Schutzkonzept ist bis zum 31.12.2028 aufzustellen und der Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Schutzkonzept ist bis zum 31.12.2032 abzuschließen.

Für alle weiteren Abwasser(behandlungs)anlagen ist die Grobanalyse bis spätestens 31.12.2029 aufzustellen, das Schutzkonzept bis zum 31.12.2031 aufzustellen und der Überwachungsbehörde zu übermitteln sowie die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Schutzkonzept bis spätestens 31.12.2035 abzuschließen.

Az.: 24.1.1 qu

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