Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 318/2020 vom 30.04.2020

Erlass zur Bundes-Nachweis-Verordnung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) hatte in einem Erlass vom 20.03.2020 darauf hingewiesen, dass bei der Führung von Entsorgungsnachweisen auf der Grundlage der Nachweisverordnung des Bundes (NachwV) der Austausch von Dokumenten und das Einholen von händischen Unterschriften wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt wird.

Mit Datum vom 27.04.2020 hat das MULNV NRW mitgeteilt, dass der vorstehend genannte Erlass vom 20.03.2020 zur abfallrechtlichen Nachweisführung bis auf Widerruf weiterhin Gültigkeit hat. Um die Verbreitung des Corona-Virus zu vermindern, soll deshalb weiterhin bei der Handhabung der Übernahmescheine (§ 12 Nachweisverordnung) ein zeitweiliger Verzicht auf die händischen Unterschriften gelten (vgl. hierzu auch Schnellbrief des StGB NRW Nr. 127/2020 vom 25.03.2020).

Nachweise für die Entsorgung von Abfällen sind grundsätzlich nur für gefährliche Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung des Bundes (AVV) zu führen. Gefährliche Abfälle sind solche Abfälle, deren Abfall-Schlüsselnummer mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind (§ 3 Abs. 1 AVV).


Az.: 25.0.2.1 qu

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