Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 586/2019 vom 27.11.2019

Erlass zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung

Das MAGS hat der Geschäftsstelle aktuell den überarbeiteten Erlass zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung übersendet. Der Erlass enthält die Ansatzwerte für die Jahre 2020/2021. Der Erlass ist im Vorfeld mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert worden und hat folgenden Wortlaut:

„Die Erlasse vorn 19. Mai 2015 und vom 19. Dezember 2018 (Az. IV B 4-G.0714) werden aufgehoben. Zur Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitäterausbildung werden die folgenden Vorgaben getroffen. Die Verfahren gemäß der §§ 12, 14 RettG NRW sind entsprechend zu beachten. Sie werden durch die folgenden Ausführungen ergänzt. 

  1. Einleitung und allgemeine Hinweise

    Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW). Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der Ausbildungsmaßnahmen auch eine Ergänzung der Bedarfspläne möglich. Bei der detaillierten Prognose des Personal-und Ausbildungsbedarfes sind die Funktionen, die die jeweilige Kommune durch eigene Kräfte wahrnimmt, ebenso zu berücksichtigen, wie diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach§ 13 RettG NRW. Das Ende der Übergangsfrist gemäß § 4 Absatz 7 RettG NRW (Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) ist entsprechend zu beachten. Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jährlich geplanten Ausbildungen Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) und den dafür ermittelten Kostenansätzen.

    Grundlage für die Ausbildungskosten und die Kosten der Ergänzungsprüfungen bilden die weiteren Ausführungen dieses Erlasses. Die konkreten Kosten für die Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen inkl. der Kosten für die Vertragseinrichtungen müssen von den Schulen gegenüber den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern transparent aufgeschlüsselt werden und sind seitens der rettungsdienstliehen Aufgabenträger  im Rahmen der Kostenerörterung gemäߧ  14 Absatz 2RettG  NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergütung  ist den Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht  den Ausbildungsvergütungen der einschlägigen Tarifwerke.

    ln der Praxis hat sich bewährt, dass der in den Satzungsgebühren enthaltene Anteil für die Notfallsanitäterausbildung von der Kommune an die   Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren inkl. den Entgelten für die Krankenhausausbildung direkt an die Schule.  Eine Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen.

    Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel übernehmen,  sind die daraus stammenden  Einnahmen  auf Seiten der Träger oder Leistungserbringer mit den Kosten für die Ausbildungsvergütung zu verrechnen. Auf die Kosten für die schulische Ausbildung hat dies keinen Einfluss.

  2.   Kosten für die Vollausbildung

  2.1   Als Gesamtkosten  der Vollausbildung  (je Schülerin I Schüler) im Jahr

          2020 werden 120.000 Euro1 als Maximalwert anerkannt. Der folgende Verteilungsrahmen ist
          hierbei grundsätzlich zu beachten. Verschiebungen  zwischen den einzelnen Bereichen sind 
          möglich, die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche ist zu berücksichtigen. 

Ausbildungskosten

2020

Jahreswert

Gesamtsumme

120.000,00 €

 

Ausbildungsvergütung

52.000,00 €

17.333,33 €

Praxisanleitung

14.278,42 €

4.759,47 €

Klinische Ausbildung

7.394,40 €

2.464,80 €

Schule

46.327,18 €

 


   2.2 Kosten für die Vollausbildung 2021 

         Ab dem Jahr 2021 werden die Kosten der Notfallsanitäterausbildung über eine einheitliche 
         Musterkalkulation  erhoben und mit den Krankenkassen abgerechnet. Die Kommunalen
         Spitzenverbände,  die anerkannten Hilfsorganisationen, die privaten Notfallsanitäterschulen und die
         Verbände der Krankenkassen werden ab dem Jahr 2020 unter Moderation des Ministeriums für
         Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Basis  von Modellrechnungen diese Musterkalkulation
        entwickeln und streben die Erstellung eines einheitlichen Abrechnungsbogens zur Aufschlüsselung
        der tatsächlichen Kosten an. Die Musterkalkulation  wird mit separatem Erlass im Jahr 2020
        veröffentlicht. Soweit eine Einigung hierzu im Jahresverlauf 2020 nicht erzielt werden sollte, werden
        als Gesamtkosten der Vollausbildung für das Jahr 2021 110.000 Euro als Maximalwert anerkannt.
 
        Für bestehende Ausbildungsverhältnisse gelten die hier aufgeführten Vorgaben ab dem 01.01.2020
        entsprechend anteilig.

3. Kosten für die Ergänzungsausbildungen

EP 2 (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG)

11.200,56 €

EP 3 (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG

21.024,78 €

 

Die Kosten für die EP-1-Prüfungen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie die Prüfungen gemäߧ 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfähige Kosten refinanzierbar.  Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen  Kosten darzulegen.

4. Schlussbestimmungen

Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich. Darüberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der Träger  rettungsdienstlicher Aufgaben  nach Betriebsabrechnung sind detailliert aufzuschlüsseln und mit den Kostenträgern im Einzelfall zu erörtern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung im Sinne des§ 14 RettG NRW. § 2a RettG NRW ist zu beachten.

Soweit seitens der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen über den im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten selbst zu tragen.“

Der Erlass ist für Mitgliedskommunen unter Rettungswesen abrufbar.

Az.: 15.2.15-001/001

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