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StGB NRW-Mitteilung 586/2019 vom 27.11.2019
Erlass zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung
Das MAGS hat der Geschäftsstelle aktuell den überarbeiteten Erlass zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung übersendet. Der Erlass enthält die Ansatzwerte für die Jahre 2020/2021. Der Erlass ist im Vorfeld mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert worden und hat folgenden Wortlaut:
„Die Erlasse vorn 19. Mai 2015 und vom 19. Dezember 2018 (Az. IV B 4-G.0714) werden aufgehoben. Zur Refinanzierung der Kosten der Notfallsanitäterausbildung werden die folgenden Vorgaben getroffen. Die Verfahren gemäß der §§ 12, 14 RettG NRW sind entsprechend zu beachten. Sie werden durch die folgenden Ausführungen ergänzt.
Einleitung und allgemeine Hinweise
Die Kosten für die Notfallsanitäterausbildung sollen als ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes im bedarfsgerechten Umfang aufgenommen werden (vgl. § 14 Abs. 3 RettG NRW). Art und Umfang der Ausbildungsmaßnahmen sind in die Rettungsdienstbedarfspläne der Träger des Rettungsdienstes aufzunehmen. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist hinsichtlich der Ausbildungsmaßnahmen auch eine Ergänzung der Bedarfspläne möglich. Bei der detaillierten Prognose des Personal-und Ausbildungsbedarfes sind die Funktionen, die die jeweilige Kommune durch eigene Kräfte wahrnimmt, ebenso zu berücksichtigen, wie diejenigen der eingebundenen Leistungserbringer nach§ 13 RettG NRW. Das Ende der Übergangsfrist gemäß § 4 Absatz 7 RettG NRW (Besetzung der Rettungsmittel mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern) ist entsprechend zu beachten. Die ansatzfähigen Kosten ergeben sich aus dem im Bedarfsplan festgestellten Bedarf an jährlich geplanten Ausbildungen Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen) und den dafür ermittelten Kostenansätzen.
Grundlage für die Ausbildungskosten und die Kosten der Ergänzungsprüfungen bilden die weiteren Ausführungen dieses Erlasses. Die konkreten Kosten für die Vollausbildungen und Ergänzungsprüfungen inkl. der Kosten für die Vertragseinrichtungen müssen von den Schulen gegenüber den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern transparent aufgeschlüsselt werden und sind seitens der rettungsdienstliehen Aufgabenträger im Rahmen der Kostenerörterung gemäߧ 14 Absatz 2RettG NRW vorzulegen. Die Ausbildungsvergütung ist den Personalkosten zuzurechnen. Sie entspricht den Ausbildungsvergütungen der einschlägigen Tarifwerke.
ln der Praxis hat sich bewährt, dass der in den Satzungsgebühren enthaltene Anteil für die Notfallsanitäterausbildung von der Kommune an die Leistungserbringer im Rahmen des im Bedarfsplan ermittelten Bedarfs gezahlt wird. Die Leistungserbringer, die Auszubildende an eine Vertragsschule entsenden, bezahlen die Schulgebühren inkl. den Entgelten für die Krankenhausausbildung direkt an die Schule. Eine Beibehaltung dieses Verfahrens wird empfohlen.
Sobald die Auszubildenden eine Funktion auf einem Rettungsmittel übernehmen, sind die daraus stammenden Einnahmen auf Seiten der Träger oder Leistungserbringer mit den Kosten für die Ausbildungsvergütung zu verrechnen. Auf die Kosten für die schulische Ausbildung hat dies keinen Einfluss.
2. Kosten für die Vollausbildung
2.1 Als Gesamtkosten der Vollausbildung (je Schülerin I Schüler) im Jahr
2020 werden 120.000 Euro1 als Maximalwert anerkannt. Der folgende Verteilungsrahmen ist
hierbei grundsätzlich zu beachten. Verschiebungen zwischen den einzelnen Bereichen sind
möglich, die Gewichtung der einzelnen Teilbereiche ist zu berücksichtigen.
Ausbildungskosten | 2020 | Jahreswert |
Gesamtsumme | 120.000,00 € |
|
Ausbildungsvergütung | 52.000,00 € | 17.333,33 € |
Praxisanleitung | 14.278,42 € | 4.759,47 € |
Klinische Ausbildung | 7.394,40 € | 2.464,80 € |
Schule | 46.327,18 € |
|
2.2 Kosten für die Vollausbildung 2021
Ab dem Jahr 2021 werden die Kosten der Notfallsanitäterausbildung über eine einheitliche
Musterkalkulation erhoben und mit den Krankenkassen abgerechnet. Die Kommunalen
Spitzenverbände, die anerkannten Hilfsorganisationen, die privaten Notfallsanitäterschulen und die
Verbände der Krankenkassen werden ab dem Jahr 2020 unter Moderation des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Basis von Modellrechnungen diese Musterkalkulation
entwickeln und streben die Erstellung eines einheitlichen Abrechnungsbogens zur Aufschlüsselung
der tatsächlichen Kosten an. Die Musterkalkulation wird mit separatem Erlass im Jahr 2020
veröffentlicht. Soweit eine Einigung hierzu im Jahresverlauf 2020 nicht erzielt werden sollte, werden
als Gesamtkosten der Vollausbildung für das Jahr 2021 110.000 Euro als Maximalwert anerkannt.
Für bestehende Ausbildungsverhältnisse gelten die hier aufgeführten Vorgaben ab dem 01.01.2020
entsprechend anteilig.
3. Kosten für die Ergänzungsausbildungen
EP 2 (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG) | 11.200,56 € |
EP 3 (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG | 21.024,78 € |
Die Kosten für die EP-1-Prüfungen (§ 32 Absatz 2 Satz 1 NotSanG) sowie die Prüfungen gemäߧ 32 Absatz 2 Satz 4 NotSanG (staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung) sind entsprechend als ansatzfähige Kosten refinanzierbar. Hierzu sind seitens der Schulen die notwendigen Kosten darzulegen.
4. Schlussbestimmungen
Mehr- und Minderleistungen bis zu 3 % bleiben unschädlich. Darüberhinausgehende Abweichungen oder finanzielle Mehrbedarfe der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben nach Betriebsabrechnung sind detailliert aufzuschlüsseln und mit den Kostenträgern im Einzelfall zu erörtern mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung im Sinne des§ 14 RettG NRW. § 2a RettG NRW ist zu beachten.
Soweit seitens der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder auch der Leistungserbringer Interesse an Ausbildungen bzw. Ergänzungsprüfungen über den im Rettungsdienstbedarfsplan ermittelten Bedarf hinaus besteht, haben die Interessenten diese Kosten selbst zu tragen.“
Der Erlass ist für Mitgliedskommunen unter Rettungswesen abrufbar.
Az.: 15.2.15-001/001