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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 353/1998 vom 05.07.1998
Erlaß zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einem Erlaß gegenüber einer anfragenden Kommune zur Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nach dem Straßenreinigungsgesetz in der Fassung vom 01.01.1998 Stellung genommen. Im wesentlichen werden darin die rechtlichen Ausführungen der Geschäftsstelle in der Mitteilung vom 05.02.1998, lfd. Nr. 67, bestätigt.
In dem Erlaß wird festgestellt, daß der Wegfall der 25-%-Grenze in § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NW a. F. nicht dazu führe, daß die Kosten komplett auf die Anlieger umgelegt werden könnten: "dabei ist ... zu berücksichtigen, daß nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.1989 8 C 90/87 es auch weiterhin dringend erforderlich ist, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil zu ermitteln und von den Gesamtkosten der Straßenreinigung abzusetzen ... Dies bedeutet im Hinblick auf die Beantwortung Ihrer Frage..., daß auch nach der Neuregelung der kommunale Satzungsgeber nicht frei darüber entscheiden kann, ob er das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung berücksichtigt oder von einer Berücksichtigung absieht. (Es folgen weitere Einzelheiten zu der aufgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht aus: "...daß der Gleichheitssatz für die Bewertung des Allgemeininteresses dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Einschätzungsfreiheit beläßt...Der Ortsgesetzgeber hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche), die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren." Bisher konnten die Gemeinden allerdings höchstens 75 % der ihnen durch die gemeindliche Reinigungsveranstaltung im Rahmen des Straßenreinigungsgesetzes entstandenen Kosten umlegen. D.h. bisher war es nur möglich, das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung mit mehr als 25 % anzusetzen. Denkbar war dies etwa, wenn durch außergewöhnliche Umstände eine besonders intensive Straßenreinigung (z.B. in Kurorten) oder aber eine außergewöhnlich hohe Verschmutzung (z.B. durch starken Durchgangsverkehr) in der betreffenden Gemeinde zu verzeichnen waren. Nunmehr ist es auch möglich, darauf zielt Ihre Anfrage, das öffentliche Interesse an der Straßenreinigung mit weniger als 25 % zu bewerten, beispielsweise wenn die betreffende Gemeinde einen überdurchschnittlich hohen Anteil an reinen Anliegerstraßen aufweist. "
Az.: III/1 642-33/1