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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 200/2008 vom 26.02.2008
Erlass zur Schulpauschale/Bildungspauschale
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass vom 24.01.2008 zu den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung (Az.: 33-47.02.03/01.02-2254/07) herausgegeben. Der Erlass nimmt dabei Bezug auf den Runderlass vom 08.01.2002 (Az.: 33-50.20.32-2125/01) und auf die Erlasse vom 17.06.2003 und 05.07.2006 (Az.: 33-47.02.03-2254/06). Der Inhalt des neuen Erlasses kann wie folgt wiedergegeben werden:
Der Landesgesetzgeber hat im Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 (GFG 2008) die bisherige Schulpauschale zur „Schulpauschale/Bildungspauschale" weiter entwickelt. Die Pauschale ist gemäß § 17 GFG 2008 mit 540 Mio. EUR dotiert. Sie ist damit von bisher 460 Mio. EUR um 80 Mio. EUR erhöht worden.
Die Mittel der „Schulpauschale/Bildungspauschale" werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden - wie bisher - in einem Betrag pauschal zugewiesen.
Sie können sowohl für die bisherigen Zwecke im Schulbereich, die im Gesetz genannt und in den o. g., weiter geltenden Erlassen konkretisiert sind (u. a. zum Ausbau von Ganztagsangeboten in der Sekundarstufe l und der Primarstufe), als auch für investive Maßnahmen in kommunalen Kindertageseinrichtungen verwandt werden (vgl. § 17 Abs. 1 GFG 2008).
Bei der Verwendung der Mittel im Bereich der frühkindlichen Bildung ist zu beachten, dass diese im Finanzplan unter der Investitionstätigkeit veranschlagt werden (vgl. § 3 GemHVO NRW) und in der Finanzrechnung entsprechend nachgewiesen werden. Dazu gehört, dass die Mittel wegen der gesetzlichen Festlegung auf Investitionen nur für Herstellungsaufwand und nicht für Erhaltungsaufwand verwendet werden dürfen (vgl. § 33 GemHVO).
Im Rahmen der finanzstatistischen Meldepflichten muss ein zutreffender produktgruppenbezogener Nachweis geführt werden.
Die Verwendung der Mittel für Personalaufwendungen und andere konsumtive Zwecke bleibt generell ausgeschlossen (vgl. dazu auch o. a. Erlasse vom 08.01.2002, 17.06.2003 und 05.07.2006).
Der Erlass ist im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ergangen.
Der Erlass steht für Mitglieder im Intranet-Angebot des StGB NRW unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „GFG 2008“ zur Verfügung.
Az.: IV/1 902-01/1 u. 902-08/1