Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 256/2016 vom 08.04.2016
Erlaubnis von Spielhallen nach Ende der Übergangsfrist
Die Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen laufen zum 30.11.2017 aus. Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudekomplex (Verbot der Mehrfachkonzessionen) sind somit ab dem 1.12.2017 nicht mehr zulässig. Ebenso darf ein Mindestabstand von 350 Meter Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht mehr unterschritten werden. Spielhallen sollen zudem nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Auch hier ist der genannte Mindestabstand einzuhalten.
Bezüglich des Mindestabstandes sieht § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW die Möglichkeit vor, Ausnahmen zu genehmigen. Gemäß § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV sind des Weiteren Regelungen zur Vermeidung von unbilligen Härten zulässig. Bereits jetzt liegen vielen Kommunen entsprechende Anträge von Spielhallenbetreibern vor. Um die Anträge rechtssicher bescheiden zu können, brauchen die Städte und Gemeinden Auslegungshinweise seitens des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK).
Auf Anregung der Kommunalen Spitzenverbände hat sich das MIK NRW bereit erklärt, entsprechende Hilfestellungen für den Vollzug des Glücksspielstaatsvertrages zu erarbeiten. Zu diesem Zweck hat das MIK Ende letzten Jahres zu einer Arbeitsgruppe aus Vertretern verschiedener Städte, der Bezirksregierungen, des MIK und der kommunalen Spitzenverbände eingeladen. Das MIK hat nunmehr einen Erlassentwurf vorgelegt, den Sie im Intranet unter Fachinfo &Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Ordnungsrecht herunterladen können.
Az.: 15.0.22-002/001