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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 410/2015 vom 01.06.2015
Erleichterungen für Asylbewerber/innen beim Rundfunkbeitrag
Grundsätzlich sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung nicht verpflichtet, sich für den Rundfunkbeitrag anzumelden. Dennoch ist für den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht ersichtlich, ob es sich bei den von der jeweiligen Stadt oder Meldebehörde gemeldeten Personen um Asylbewerber handelt. So kann es dazu kommen, dass diese Personen vom Beitragsservice ein Klärungsschreiben bekommen und im schlimmsten Falle für den Rundfunkbeitrag angemeldet werden.
Der Beitragsservice ist dabei auf die Hilfe der Städte und der Gemeinden angewiesen. Die Adressen der Einrichtungen oder Wohnungen in denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber untergebracht sind, können dem Beitragsservice per Formular mitgeteilt werden. Diese Adressen werden mit einem Vermerk gespeichert und sind für maximal 12 Monate gesperrt.
Nach Abschluss des Asylverfahrens und dauerhafter Unterbringung in einer Wohnung sind auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber anmeldepflichtig, zumal eine Befreiung auf Antrag möglich ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Umfangreiche Informationen und alle notwendigen Formulare rund um den Rundfunkbeitrag finden sich im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de. Unter der Telefonnummer 01806/999 555 90 wird bei konkreten Fragen zur Einordnung von Unterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber Beratung vom Beitragsservice angeboten.
Az.: II gr-ko