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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 265/2010 vom 22.06.2010
Erlösobergrenze bei Teilnetzübergängen
Die Bundesnetzagentur hat einen Leitfaden der Regulierungsbehörden veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, wie mit der Erlösobergrenze im Rahmen der Anreizregulierung im Fall von Teilnetzübergängen und der Netzaufspaltung verfahren wird. Dies kann für Städte und Gemeinden, die im Rahmen eines auslaufenden Konzessionsvertrages die Kommunalisierung des örtlichen Energieversorgungsnetzes erwägen, von Bedeutung sein. Weiterhin befürworten die Regulierungsbehörden in dem Leitfaden, dass der abgebende Netzbetreiber gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber vor den Verhandlungen über die Aufteilung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen die notwendigen Daten offen legen sollte.
I. Hintergrund
Die Regulierungsbehörden haben gemäß § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Erlösobergrenzen für alle deutschen Energieversorgungsnetzbetreiber (ca. 900 Stromnetzbetreiber und 750 Gasnetzbetreiber) bestimmt. Es wurden Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV festgelegt. Die erste Regulierungsperiode dauert gemäß § 3 Abs. 2 ARegV für Stromnetzbetreiber fünf Jahre und davon abweichend für Gasnetzbetreiber gemäß § 34 Abs. 1b ARegV vier Jahre.
Innerhalb der Regulierungsperioden kann es zu Veränderungen der Unternehmens- und Netzstruktur der Energieversorgungsnetzbetreiber kommen. Um die wirtschaftlichen Folgen von Netzübergängen und Netzaufspaltungen angemessen in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen abzubilden, hat der Verordnungsgeber in § 26 Abs. 2 ARegV entsprechende Anordnungen getroffen.
II. Hinweise der Bundesnetzagentur zur Verfahrensweise
In dem Leitfaden, den die Bundesnetzagentur zusammen mit den Landesregulierungsbehörden erarbeitet hat, werden Hinweise zur weiteren Verfahrensweise gegeben.
So sind nach § 26 Abs. 2 ARegV bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen (zusammenfassend: „Netzübergang“) die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen.
Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzanteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
Der Antrag auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV, einschließlich der für die Prüfung des Antrages erforderlichen vollständigen Unterlagen, ist elektronisch und schriftlich bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde einzureichen. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Datenübermittlung zu beachten.
In diesem Zusammenhang weisen die Regulierungsbehörden auch auf folgendes hin:
Der abgebende Netzbetreiber sollte gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber vor den Verhandlungen über die Aufteilung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV zumindest das zu übertragende Sachanlagevermögen nach Anschaffungszeitpunkten, die jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK), die kalkulatorischen Nutzungsdauern und eine Beschreibung des Wartungszustandes des Netzanteils bzw. die auf den zu übertragenden Netzanteil entfallenden Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen offenlegen.
III. Weiterführende Informationen
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung befinden sich im „Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der „kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV“. Dieser ist im StGB NRW-Mitgliederbereich unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft abrufbar.
Az.: II/3 811-00/1